Das Adblocker-Angebot der Firma Eyeo verletzt nicht das Urheberrecht des Axel Springer -Verlages (LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2022 - Az.: 308 O 130/19).
Axel Springer hatte gegen Adblocker geklagt, weil es sich durch die Adblocker-Angebote in seinen Urheberrechten verletzt sah.
Zu Unrecht, wie das LG Hamburg nun entschied.
Denn es handle sich nicht um Umarbeitungen im urheberrechtlichen Sinne:
"Die Substanz der seitens der Klägerin bereitgestellten Dateien (u.a. HTML-Datei) bleibt unberührt. (...)
Der Nutzer initiiert den Prozess der Erstellung der Datenstrukturen zunächst nur dadurch, dass er – erlaubter Weise (s.o.) – die Dateien der Klägerin (HTML-Datei etc.) von den Servern der Klägerin und ggf. Dritten abruft. Durch den Einsatz von „A. Plus“ greift der Nutzer dann in den Ablauf des Prozesses der Webseitenerstellung ein. Wie bereits oben erwähnt, geschieht dies in zwei Varianten: In einer Variante wird die Ausführung von Anweisungen der Webseitenprogrammierung an den Browser (zum Herunterladen von Ressourcen vom Ad-Server) verhindert und in der anderen Variante werden Anweisungen (Stilvorgaben) an den Browser erteilt, die den Vorrang vor den in der Webseitenprogrammierung (bestehend u.a. aus HTML5-Datei, CSS-Datei und JavaScripten) enthaltenen Anweisungen erhalten.
In der Variante des Nichtanzeigens von Werbung greift der Nutzer mittels „A. Plus“ in den Prozess der Webseitenerstellung ein, indem „A. Plus“ den Download von Ressourcen von Ad-Servern dadurch blockiert, dass das Programm den Browser dazu veranlasst, vor der Ausführung jedes Abrufbefehls zu prüfen, ob ein Download erfolgen soll, und im Fall, dass die in den Filterlisten hinterlegten Filterregeln greifen, den Abruf zu unterlassen. Dadurch verhindert „AdBlock Plus“, dass der DOM-Baum in der Weise gestaltet wird, wie dies vom Webseitenersteller beabsichtigt."
Andere Ansprüche scheiterten daran, dass die Webseite an sich nicht über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfüge:
"Die Webseiten der Klägerin sind mangels des Vorliegens einer eigenschöpferischen Leistung nicht als „Multimediawerke“ als ungeschriebene Werkgattung i.S.d. § 2 UrhG (...) geschützt. Gem. § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke i.S.d. UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen.(...)
Aus dem Vortrag der Klägerseite und den als Anlagen eingereichten Screenshots der Webseiten ergibt sich nicht, dass die Gestaltung der Webseiten (...) individuell geprägt ist.
Zwar kann sich eine schutzfähige Gestaltung auch aus einer individuellen Zusammenstellung vorbekannter Elemente ergeben (...). Allein aus dem Umstand, dass Texte, Bilder, Grafiken, Videos und Elemente zur Einbeziehung der Nutzer (etwa zur Abgabe von Kommentaren oder zur Durchführung von Abstimmungen) kombiniert werden, folgt aber bei Webseiten keine hinreichende Schöpfungshöhe.
Auch die Verwendung von Links zu weiterführenden Artikeln stellt bei Onlineangeboten keine eigenschöpferische Leistung dar. Gleiches gilt für die Einbindung von Newstickern (...)). Die Voranstellung einer Zusammenfassung (...) dient der Übersichtlichkeit, stellt aber – unabhängig davon, ob ein solches Element auch in Angeboten Dritter zu finden ist – ebenfalls keine eigenschöpferische Leistung dar, die einen Urheberrechtsschutz begründet."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Nachdem die Verlage im Jahr 2018 vor dem BGH die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung in Sachen Adblocker verloren haben (vgl. unsere Kanzlei-News v. 20.04.2018), versuchen einige Anbieter, gegen die Firma Eyeo nun auf der urheberrechtlichen Schiene vorzugehen.
Bislang jedoch relativ erfolglos.