Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Kein Verbot von Werbeblocker-Software AdBlocker

Das Landgericht München I hat heute zwei Klagen deutscher Medienunternehmen (Klägerinnen) gegen die Anbieter eines Werbeblockers (Beklagten) abgewiesen.

Streitgegenständlich war ein Software-Programm, das der Nutzer im Internet kostenlos herunterladen kann. Es blockiert die Anzeige von Werbung im Internet. Internetseitenbetreiber können sich allerdings gegenüber den Beklagten vertraglich zur Einhaltung bestimmter Kriterien für sog. „akzeptable Werbung“ verpflichten, so dass deren Webseiten über sog. „Weiße Listen“ freigeschaltet werden und dort Werbung trotz aktivierten Werbeblockers erscheint. Für dieses „Whitelisting“ fordern die Beklagten von ihren Vertragspartnern teilweise ein umsatzabhängiges Entgelt.

Das Geschäftsmodell der Beklagten wurde von den Klägerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Kartellrechts angegriffen. Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei heute verkündeten Urteilen eine Rechtsverletzung verneint. Das Angebot und der Vertrieb der Werbeblocker-Software stellen laut Gericht insbesondere keine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerinnen dar, weil es letztendlich die Internetnutzer seien, die aufgrund einer autonomen und eigenständigen Entscheidung den Werbeblocker installieren und hierdurch die Anzeige der Werbung verhindern würden.

Auch liege keine Beteiligung der Beklagten an einer urheberrechtswidrigen Verwertungshandlung der Internetnutzer vor. Denn die bloße Nutzung des Angebots der Klägerinnen, die ihre Inhalte kostenlos im Internet öffentlich zugänglich machen, sei keine urheberrechtswidrige Verwertungshandlung durch den einzelnen Seitenbesucher, auch wenn der Webseitenbetreiber mit der Verwendung des Werbeblockers nicht einverstanden sei.

Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht sieht das Gericht nicht, da – jedenfalls derzeit – keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagten anzunehmen sei. Dabei sei auf den Markt der Internetnutzer abzustellen, also auf die Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeblockers unter den Internetnutzern in Deutschland. Entscheidend sei also, dass die Klägerinnen trotz des Vertriebs des Werbeblockers durch die Beklagten immer noch eine hinreichende Zahl von Internetnutzern mit der auf ihren Webseiten gezeigten Werbung erreichen könnten.

(Die Entscheidungen unter den Aktenzeichen 37 O 11673/14 und 37 O 11843/14 sind nicht rechtskräftig.)

Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.05.2015

Rechts-News durch­suchen

14. August 2026
Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton…
ganzen Text lesen
13. August 2026
Nach einer Verschmelzung haftet der Rechtsnachfolger nicht für alte Verstöße des untergegangenen Unternehmens, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Wer online gezielt ein Tesla-Auto kauft, den Preis kennt und das Fahrzeug jahrelang nutzt, kann sich nicht nachträglich auf einen falsch beschrifteten…
ganzen Text lesen
12. August 2026
Ein Telekommunikationsanbieter darf Kündigungs- und Portierungsaufträge von Neukunden weiterleiten, sofern ein wirksamer Vertrag vorliegt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen