Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.retosphere.de php _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 21.10.2013 - Az.: 11 W 39/13) hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain erst ab Kenntnis für etwaige auf der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.
Auf einer der Domains, auf denen die Beklagte als Admin-C fungierte, befanden sich Fotos des Klägers. Der Kläger wies die Beklagte auf diesen Umstand hin und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da sie als Admin-C Störerin sei. Der eigentliche Betreiber der Seite war faktisch nicht greifbar.
Das OLG Frankfurt a.M. hat eine umfassende Verpflichtung des Admin-C abgelehnt. Erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung würden ihn entsprechende Kontrollpflichten treffen, jedoch nicht vorher. Erfahre er von einer Rechtsverletzung, müsse er dafür Sorge tragen, dass der aktuelle Verstoß beseitige werde und zukünftig nicht gleichartige begangen würden.
Eine weitergehende Verpflichtung bestehe jedoch nicht. Da hier die Fotos nach Zugang des klägerischen Schreiben beseitigt wurden, sei alles Erforderliche und Zumutbare getan worden. Die Beklagte in ihrer Stellung als Admin-C hafte daher nicht.