Das OLG Hamburg (Beschl. v. 17.01.2012 - Az.: 3 W 54/10) hat eine Verletzung von Impressumspflichten verneint, wenn die notwendigen Informationen auf einer über den Link "Impressum" erreichbaren Unterseite vollständig erteilt werden, auch wenn der Link seinerseits nicht leicht erkennbar ist.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger den Admin-C der in Rede stehenden Internetseite auf Unterlassung in Anspruch genommen. Seiner Auffassung nach war der in der Farbe grau gehaltene Link "Impressum" in dem in der Farbe schwarz gehaltenen unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters der Internetseite nicht hinreichend deutlich erkennbar.
Dies sahen die Hamburger Richter anders. Die Grenze zur bloßen Erkennbarkeit oder gar zur schlechten Erkennbarkeit sei noch nicht überschritten.
Darüber hinaus komme per se eine Haftung des Admin-C für die behauptete Rechtsverletzung nicht in Betracht. Den Admin-C treffe keine Verkehrspflicht, die ihm zugeordneten Internetseiten von rechtsverletzenden Inhalten freizuhalten.
Dafür, dass der Admin-C als Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung gehandelt habe, sei im Streitfall nichts vorgetragen.