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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Ähnliche Werbeaussagen verletzen nicht Unterlassungsverbot

Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile lediglich-aehnliche-werbeaussagen-verstossen-nicht-gegen-unterlassungstitel-oberlandesgericht-hamburg-20090319.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 19.03.2009 - Az.: 3 W 6/08) hat entschieden, dass nicht nur identische, sondern auch ähnliche Werbeaussagen unter ein gerichtliches Unterlassungsverbot fallen.

Die Parteien waren Mitbewerber. In der Vergangenheit war der Beklagten nachfolgende Werbeaussage verboten worden:

""Die Z(...) entfernt signifikant mehr Plaque als eine Handzahnbürste und die T(...)".

Durch ein Sternchenhinweis wurde auf eine Studie mit 90 Teilnehmern verwiesen, die die Zahnbürsten getestet hatten.

Wenig später verwendete die Beklagte in einem Werbeflyer den Text:

"Z(...) entfernt besser Plaque als eine Handzahnbürste und die T(...) "

Auch hier fand sich der Hinweis zur Studie.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen das gerichtlich angeordnete Verbot.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Zwar unterlägen dem Inhalt eines Unterlassungstitels nicht nur identische Handlungen, sondern auch solche, die vom wettbewerbswidrigen Kern geringfügig abwichen. Andernfalls sei es sonst mühelos möglich, den Verbotstitel zu unterlaufen.

Jedoch würden nicht solche Handlungen erfasst, die lediglich ähnlich seien, da andernfalls das Verbot uferlos ausgedehnt würde. 

Ein solcher Fall der Ähnlichkeit sei im vorliegenden Fall gegeben. Die zweite Aussage  besage nur, dass bessere Ergebnisse mit der Zahnbürste erzielt würden. Der wissenschaftliche Aspekt der Studie trete damit in den Hintergrund, denn im Gegensatz zu der ersten Werbeaussage stehe nicht die "Signifikanz" im Vordergrund. 

 

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