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Kategorie: Onlinerecht

AG Bremen: Internet by Call-Tarife sind Wucher, wenn sie Marktpreise um das 24-fache übersteigen

Internet by Call-Tarife sind Wucher, wenn sie Marktpreise um das 24-fache übersteigen (AG Bremen, Urt. v. 13.07.2012 - Az.: 4 C 529/11).

Der Beklagte wurde wegen Entgelten aus seinem Mobilfunkvertrag verklagt. Er sollte für die individuelle Nutzung des Internets durch sein Smartphone Kosten von 245,- EUR bezahlen. Gleichzeitig bot das TK-Unternehmen, bei dem er seinen Vertrag hatte, für zusätzliche Gebühren von nur 10,- EUR eine pauschale Internet-Nutzung in diesen Fällen an.

Das Gericht stufte die erhobenen Entgelte für die individuelle Nutzung als Wucher und somit als unwirksam ein <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __138.html _blank external-link-new-window>(§ 138 Abs.2 BGB).

Der Preis übersteige die Pauschale um das 24-fache und stehe demnach in einem groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung. Es werde gezielt die Unerfahrenheit des Kunden ausgenutzt, der sich nicht näher mit den technischen Gegebenheiten in diesen Dingen auskenne.

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