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Kategorie: Onlinerecht

LG Kiel: AGB-Klausel von "klarmobil.de" zum verkürzten Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht unzulässig

Das LG Kiel <link http: www.online-und-recht.de urteile klarmobil-de-darf-fernabsatzrechtliche-widerrufsfrist-durch-seine-agb-nicht-verkuerzen-5-o-206-08-landgericht-kiel-20090325.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.03.2009 - Az.: 5 O 206/08) hat entschieden, dass der Mobilfunkanbieter "klarmobil.de" in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht verkürzen darf.

Das Unternehmen verwendete in seinen AGB nachfolgende Klausel:

 "Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn klarmobil mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerspruchsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde dies selbst veranlasst hat, z.B. unter Nutzung der klarmobil SIM-Karte die Mobilfunkdienstleistungen in Anspruch nimmt oder einen Antrag auf Rufnummernmitnahme stellt."

Die Kieler Richter stuften diese Bestimmung als rechtswiidrig sein.

Die Regelung verkürze in unzulässiger Weise das gesetzlich bestehende fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. Zwar sei es möglich, dass das Fernabsatzrecht vorzeitig erlösche, dafür bedürfe es jedoch nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312d.html _blank external-link-new-window>§ 312 d Abs.3 Nr.2 BGB einer Handlung des Unternehmers. Nach den AGB verliere der Verbraucher aber sein Recht bereits dann, wenn er einen Antrag auf Mitnahme der Rufnummer stelle. Dies sei eine unzulässige Vorverlagerung.

Auch die sonstige Regelung stuften die Juristen als nicht wirksam ein. Es wäre hier erforderlich gewesen, so das LG Kiel, dass das Unternehmen zwischen teilbaren und unteilbaren Leistungen differenziere. Ein pauschaler Verlust des Widerrufsrecht benachteilige den Verbraucher unangemessen.

 

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