Allgemeine Geschäftsbedingungen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie individuell ausgestaltet und formuliert sind, so das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile individuell-formulierte-agb-koennen-urheberrechtsschutz-geniessen-6-u-193-08-oberlandesgericht-koeln-20090227.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.02.2009 - Az.: 6 U 193/08).
Sie könnten als wissenschaftliches Sprachwerk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben würden.
Die Klauseln müssten hinreichend individuell konzipiert sein. Lägen hingegen allgemeine Ausführungen vor die durch die Rechtslage vorgegeben seien, fehle die notwendige Schöpfungshöhe.
Das Ergebnis entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung. Der Begriff der Schöpfungshöhe wird je nach Art des Werkes unterschiedlich gehandhabt. So werden etwa Gebrauchsanleitungen, Informationsmaterial, wissenschaftliche Arbeiten oder dem Geschmacksmustergesetz unterfallende Werke nur geschützt, soweit der Urheber deutlich mehr als eine alltägliche, routinemäßige Leistung erbringt. Bei anderen Werken genügt schon, dass der Urheber ein Minimum an Individualität eingebracht hat (sog. Kleine Münze), auch wenn sein Gestaltungsspielraum durch äußere Vorgaben eingeengt war.
So hat z.B. das LG München I <link news news_det_20081114102653.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 21 O 3262/08) entschieden, dass auch bloße Heiratsanzeigen urheberrechtlich geschützt sein können, ebenso wie Texturen in Second Life <link news news_det_20080506001029.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 21.04.2008 - Az.: 28 O 124/08).
Durchschnittliche Musterverträge hingegen unterliegen nicht dem urheberrechtlichen Schutz, so das LG Stuttgart <link news news_det_20080610150845.html _blank external-link>(Beschl. v. 06.03.2008 - Az.: 17 O 68/08).