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Kategorie: Urheberrecht

OLG München: Datenschutzerklärung kann urheberrechtlich geschützt sein

Datenschutzerklärungen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie kreativ genug gestaltet sind.

Die Datenschutzerklärung auf einer Webseite kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Rechteinhaber damit wirbt, dass die Datenschutzerklärung “in leicht verständlicher Art verfasst”  wurden (OLG München, Beschl. v. 03.023.2023 - Az.: 6 W 1491/22).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es u.a. um die Frage, ob eine Online-Datenschutzerklärung urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Der Beklagte hatte dies verneint und insbesondere beanstandet, dass damit geworben werde, dass die Texte "in leicht verständlicher Art verfasst”  seien und somit keine ausreichende Schöpfungshöhe aufwiesen.

Dies überzeugte das OLG München jedoch nicht. Es bejahte die Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften.

1. Datenschutzerklärung kann urheberrechtlich geschützt sein:

Auch eine Datenschutzerklärung könne urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese Werkcharakter habe:

"Vom Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG kann nach summarischer Prüfung ausgegangen werden.

Hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die Entscheidung des KG vom 11.05.2011 – 24 U 28/11 (GRUR-RS 2011, 14067) ausgeführt, bei Schriftwerken der infrage stehenden Art erfordere die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials. Das KG stützt sich hierbei auf die (älteren) Entscheidungen des BGH „Bedingungsanleitung“ (GRUR 1993, 34) und „Anwaltsschriftsatz“ (BGH GRUR 1986, 739). 

Zwar hat der BGH diese Rechtsprechung – soweit ersichtlich – in der Folge nie ausdrücklich aufgegeben. Gleichwohl hat er in späteren Entscheidungen an diesem strengen Prüfungsmaßstab ersichtlich nicht festgehalten (vgl. etwa BGH, GRUR 2002, 958 – Technische Lieferbedingungen). Auch die Entscheidung „Geburtstagszug“ (BGH, 2014, 175) spricht dafür, dass der BGH für jegliche Arten von Werken einen einheitlichen – niederschwelligen – Prüfungsmaßstab anlegen möchte, wonach auch die „kleine Münze“ stets geschützt ist (vgl. zum Ganzen ausführlich auch: Nordemann, in: Loewenheim, UrhR-HdB, 3. Aufl., § 9 Die Werkarten Rn. 18 ff.).

Gemessen hieran kann das Vorliegen eines urheberrechtlich geschützten Werks vorliegend nicht verneint werden. 

Der Senat schließt sich insoweit nach summarischer Prüfung den Ausführungen des Landgerichts (…) an."

2. Urheberrechtsschutz auch bei Werbeaussage “in leicht verständlicher Form verfasst”:

Dies gelte auch trotz der Werbeaussage, dass die Passagen “in leicht verständlicher Art verfasst” seien:

"Die Werkqualität kann auch nicht mit dem Argument der Klägerin in der Beschwerdebegründung verneint werden, sofern die Klägerin stets betont habe, sie habe die Texte in leicht verständlicher Art verfasst, komme die Klägerin damit nur dem aus Art. 13 Abs. 1 DSGVO (sic, gemeint wohl Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO) folgenden Gebot nach. 

Zum einen handelt es sich bei der verständlichen sprachlichen Umsetzung nur um ein zusätzliches Kriterium neben der Art der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffs (…). 

Zum anderen schließt die Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderungen es nicht aus, dass darin zugleich eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG liegt, zumal Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO nur eine Zielvorgabe enthält, dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen aber nicht vorgibt, wie er dieses Ziel konkret zu erreichen hat, so dass diesem hierbei ein erheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt."

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