Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen an ein Gütesiegel zu stellen sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.08.2018 - Az.: I-20 U 123/17).
Die Beklagte war ein Industrieverband, der ein Gütesiegel herausgegeben hatte.
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich um kein "echtes" Gütesiegel handle. Es fehle zum einen die Unabhängigkeit der herausgeben Stelle. Zum anderen würden die Kriterien des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung nicht eingehalten.
Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.
Zwar setze nach der älteren BGH-Rechtsprechung die Schaffung eines Gütekennzeichens ein besonderes Anerkennungsverfahren voraus, so die Düsseldorfer Juristen. Nach diesem Standpunkt müsste - unter Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit - der Zweck des Gütekennzeichens, die Form und Verwendung und und die genauen Gütebedingungen festgelegt werden.
Diese ältere Ansicht sei jedoch überholt. Vielmehr sei es aus europarechtlichen Gründen notwendig, von diesen hohen Anforderungen Abstand zu nehmen.
Denn seit Oktober 2017 bestünde die Möglichkeit sogenannter Unionsgewährleistungsmarken. Unionsgewährleistungsmarken sollten Waren, für die der Inhaber eine bestimmte Qualität gewährleiste, von solchen unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung bestünde.
Damit übernehme die Gewährleistungsmarke die gleichen Funktion wie ein Gütezeichen, so das OLG Düsseldorf. Es reiche daher aus, wenn das Gütezeichen die Kriterien einer Unionsgewährleistungsmarke erfülle, die deutlich geringer seien als die Anforderungen nach der älteren BGH-Rechtsprechung.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an, sodass keine Irreführung des Verbrauchers vorliege,