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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Werbung mit objektiv falschen Kundenbewertungen irreführend

Ein Online-Buchungsportal, das mit objektiv falschen Kundenbewertungen für seine Angebote wirbt, handelt irreführend (LG Hamburg, Urt. v. 30.12.2025 - Az.: 327 O 78/25).

Die Beklagte, ein Online-Buchungsportal für Reisen, warb für ihr Prime-Programm mit Kundenstimmen. Diese zeigten Fotos, Reiseangaben, Gesamtkosten und konkrete Ersparnisse von beispielsweise 96 EUR, 105 EUR oder 128 EUR. Die Fotos stammten jedoch aus Bilddatenbanken. Zudem war keine der angegebenen Ersparnisse tatsächlich erreichbar, da die AGB des Prime-Programms die Ersparnis auf den Jahresbeitrag begrenzten. Dieser lag unter allen genannten Beträgen. 

Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Die Angabe konkreter Ersparnisse sei irreführend und täusche Verbraucher über Vorteile, die nicht erreichbar seien. 

Der Kunde nehme die Werbung aufgrund von Personenbildern, konkreten Reisen, Gesamtkosten als echte Erfahrungsberichte wahr. Die Darstellung suggeriere, dass echte Kunden genau diese Beträge gespart hätten. 

Dies sei jedoch inhaltlich falsch, da die Ersparnisse aufgrund der Deckelung auf den Jahresbeitrag niemals erreichbar seien:

"Die Auslobung der konkreten Ersparnisse in Höhe von 96, 128 bzw. 105 € stellt eine Irreführung über die Vorteile des Prime-Programms der Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar, da die konkret angegebenen Ersparnisse nach den Prime-AGB (…) tatsächlich nicht erzielt werden können, weil die Ersparnis bei der Buchung von Leistungen über die (…) Vermittlungsplattform durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag gedeckelt ist, der unter 96 € liegt. (…)

Die Argumentation der Beklagten, es fehle deswegen an einer Irreführung, weil die angegriffene Auslobung der Ersparnisse bei den Verbrauchern nicht die konkrete Erwartung, also Vorstellung erzeuge, dass und genau wann wer welche konkrete Ermäßigung erhalten habe, da die Verbraucher die Aussagen der zitierten Kunden als allgemein anpreisende Statements mit Bilderwelten wahrnähmen, die allenfalls die Erwartung weckten, dass in irgendeiner Form gute Angebote und günstigere Preise mit Prime erzielt werden, was zutreffend sei, überzeugt nicht."

Und weiter:

"Für allgemein anpreisende Statements guter Angebote und günstiger Preise, die keine darüber hinausgehende Verkehrsvorstellung im Hinblick auf konkrete Ersparnisse sind die Auslobungen in der angegriffenen Verletzungsform viel zu konkret.

Ungeachtet dessen, dass der angesprochene Verkehr die den drei Zitaten zugeordneten Bilder nicht für Photos der tatsächlichen Kunden der Beklagten halten mag, wird er angesichts der konkreten Angaben zu den jeweiligen, bei der Beklagten gebuchten Reiseleistungen, der Angabe der konkreten Gesamtkosten für diese Reiseleistungen und vor allem der Angabe eines konkreten Betrages als Ersparnis vielmehr davon ausgehen, dass eine Ersparnis in genau dieser Höhe bei den angegebenen Reiseleistungen von einem Kunden der Beklagten erzielt wurde und damit Ersparnisse in der genannten Höhe beim Prime-Programm der Beklagten möglich sind, obwohl dies tatsächlich aufgrund der Deckelung der Ersparnisse auf den Prime-Mitgliedsbeitrag nicht der Fall ist."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft die Berufung vor dem OLG Hamburg (Az.: 15 U 5/26).

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