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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Angabe bei eBay "0 % MwSt. ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial" kein PAngVO-Verstoß

Die Angabe "0 % MwSt. ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial" eines eBay-Verkäufers verstößt nicht gegen die PAngVO, wenn der genannte Preis der Gesamtpreis inklusive Steuern ist.

Die Angabe eines eBay-Verkäufers "0 % MwSt. ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial"  stellt keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2023 - Az.: 20 U 95/23).

Die Beklagte veräußerte über eBay Photovoltaik-Anlagen. 

In der Artikelbeschreibung hieß es:

"0% MwSt ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial. Der Steuervorteil gilt nur wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt und akzeptiert werden: Der Käufer erwirbt diesen Artikel mit 0% Umsatzsteuer (Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG für PV Anlagen 2023) und versichert, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind. 

Der Käufer muss Betreiber einer gekauften/installierten PV-Anlage sein, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist/wird. Es handelt sich bei Erwerb dieses Artikels um: Wohnungsnahe Errichtung, Private oder öffentliche Nutzung. Kein gewerblicher Weiterverkauf. Die bestellten Komponenten werden ausschließlich für die Installation dieser PV Anlage unter o. g. Bedingungen verwendet. Der Käufer haftet für falsche Angaben in diesem Zusammenhang. Beachten Sie: Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht bestand oder besteht, wird der aktuell gültige Steuersatz (z.Zt. 19% MwSt.) angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Käufer weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.“

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die beworbenen Produkte nicht vollständig photovoltaikanlagenspezifisch und damit nicht vollständig umsatzsteuerbefreit seien.

Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern bewertete das Angebot als rechtmäßig.

Entscheidend sei allein, ob der Käufer das Produkt zu dem angegebenen Preis tatsächlich erwerben könne. Dies sei hier der Fall:

"Denn die Frage des zutreffenden Mehrwertsteuersatzes oder auch des von der Finanzverwaltung angewendeten Mehrwertsteuersatzes ist für die Beurteilung, ob das angegriffene Angebot unlauter ist, ohne Belang. Eine Täuschung im Sinne des § 5 UWG liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Angabe eines möglicherweise unzutreffenden Umsatzsteuersatzes für den Käufer unerheblich wäre.

a) Der vom Verkäufer genannte Preis enthält, wenn nicht ein Netto-Preis vereinbart wird, auch die Umsatzsteuer (landläufig Mehrwertsteuer genannt), und zwar unabhängig davon, ob in der Werbung oder Rechnung Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wird oder nicht (…). Der Preis erhöht sich – von den nachstehend unter b) diskutierten Fallgestaltungen abgesehen – mithin nicht dadurch, dass der Verkäufer einen zu niedrigen Mehrwertsteuersatz berechnet."

Und weiter:

"b) Unter bestimmten Umständen kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464) eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen. Gehen die Parteien bei den Vertragsverhandlungen übereinstimmend davon aus, das in Aussicht genommene Vertragsverhältnis sei nicht mehrwertsteuerpflichtig, stellt sich nachträglich jedoch heraus, dass wider Erwarten doch Mehrwertsteuer anfällt, kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass der Käufer auch die Mehrwertsteuer schuldet (für die umgekehrte Fallgestaltung NJW 2019, 2298: Parteien gehen übereinstimmend von Mehrwertsteuerpflichtigkeit aus, nachträglich stellt sich Mehrwertsteuerfreiheit heraus ).

Eine derartige ergänzende Vertragsauslegung kommt hier aus mehreren Gründen nicht in Betracht:

Zunächst setzt eine derartige Auslegung voraus, dass der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies ist der Fall. Der Käufer eine Solaranlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, jedenfalls aber Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG.

Eine derartige Auslegung verlangt zudem, dass sich beide Parteien, insbesondere der Käufer, über den Umsatzsteuersatz irren (BGH NJW 2001, 2464); allein die Tatsache, dass der Verkäufer den von ihm angenommenen Umsatzsteuersatz offenlegt und dies der Käufer zur Kenntnis nimmt, reicht nicht aus. Die Vertragsparteien verhandeln über den Preis nicht. Vielmehr gibt die Antragsgegnerin den Preis vor, den der Käufer lediglich akzeptieren kann.

Schließlich ergibt sich aus der angegriffenen Bewerbung, dass die Antragsgegnerin das Risiko des zutreffenden Mehrwertsteuersatzes in den Fällen übernimmt, die nicht von den ausdrücklich angesprochenen Vorbehalten gedeckt sind. Zwar behält sich die Antragsgegnerin dort vor, Mehrwertsteuer nachzuberechnen, dies bezieht sich aber nur auf den Fall, dass sich die Versicherung des Käufers über die Verwendung der Materialien als unzutreffend erweist. Die Antragsgegnerin übernimmt damit das darüberhinausgehende Risiko einer unzutreffenden Einordnung."

Die Rechtsprechung, die von anderen Gerichten zur Bewerbung von Photovoltaik-Anlagen bei Google Shopping ergangen seien, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar:

"Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PAngV – anders als in den gleichfalls den Vertrieb von Photovoltaikanlagen bzw. Bestandteilen hiervon betreffenden Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (WRP 2023, 1243) und des OLG Schleswig (GRUR-RS 2023, 13744) – nicht vor. 

Die Antragsgegnerin hat vielmehr den Gesamtpreis, also einschließlich Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 3 PAngV), angegeben und auch die Bedingungen hierfür genau genannt. Ob der nach dem UStG anzuwendende Mehrwertsteuersatz zutreffend angegeben ist, ist keine Frage des Preisangabenrechts (…)."

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