Bei umsatzsteuerbefreiten Produkten (hier: Photovoltaikanlagen) darf ausnahmsweise bei Google Shopping der Netto- und nicht Brutto-Preis angegeben werden (LG Gießen, Beschl. v. 24.03.2023 - Az.: 8 O 3/23).
Der Beklagte bewarb bei Google Shopping Batteriespeicher für Photovoltaikanlagen und hatte dort den Netto-Preis und nicht den Brutto-Preis inkl. Mehrwertsteuer angegeben.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung der PAngVO, die grundsätzlich Brutto-Preise vorschreibe.
Die Beklagte erwiderte, dass im vorliegenden Fall die Umsatzsteuerbefreiung des § 12 Abs.3 UStG greife, wonach Waren für Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer befreit seien.
Das LG Gießen sah keine Verletzung der PAngVO:
"Die Angabe auf der Plattform „Google Shopping“ ist jedoch nicht rechtwidrig. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und ist auch sonst insbesondere weder irreführend noch unlauter. (...)
Für eine Vielzahl der Interessenten der Photovoltaikanlagen-Komponenten kommt eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht. Für diese ist allein der umsatzsteuerbefreite Preis interessant, da sie nur diesen Preis zahlen müssen."
Und weiter:
"Die Angabe des Bruttopreises könnte einen höheren Preis suggerieren, als er im Ergebnis von einem großen Kreis von Interessenten zu entrichten wäre.
Damit wäre eine Bruttopreisangabe ähnlich irreführend wie die Nettopreisangabe.
Der Schutz des Verbrauchers, dem die Vor schriften der Preisangabenverordnung in erster Linie dient, gebietet daher in der vorliegenden Konstellation nicht die Angabe des Bruttopreises.
Hinzukommt, dass die Umsatzsteuerbefreiung dazu dienen soll, Kauf und Nutzung von Photovoltaikanlagen zu fördern und durch die damit erfolgte Erhöhung der Quote an erneuerbaren Energien zum Klimaschutz beizutragen. Dieser Förderungszweck kann umso besser erzielt werden, je mehr die umsatzsteuerbefreiten Interessenten von Photovoltaikanlagen auf die Steuerermäßigung hingewiesen werden, was gerade auch durch die Angabe des maßgeblichen Nettopreises geschehen kann."
Dass möglicherweise in Einzelfällen eine irreführender Eindruck entstünde, sei unerheblich, so das Gericht:
"Ein in Einzelfällen nicht auszuschließender Anlockeffekt muss angesichts dieser übergeordneten Erwägungen ebenso hingenommen werden wie nicht auszuschließende Fehlvorstellungen einzelner über die Zusammensetzung des auf „Google Shopping“ ausgewiesenen Preises.
Diese Interessenabwägung gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass auf der Angebotsseite im Online-Shop der Antragsgegnerin die Einzelheiten der Umsatzsteuerbefreiung in ausreichender Verständlichkeit dargelegt sind, so dass vor der endgültigen Kaufentscheidung der potentielle Käufer sich Gewissheit über den von ihm zu zahlenden Kaufpreis verschaffen kann."
Hinweis: Wir bedanken uns für die Einsendung der Entscheidung bei RA Jan Fortmeyer.