Das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 29.07.2019 - Az.: 7 C 185/18) hat entschieden, dass ein Anwalt eine Vollmacht vorlegen muss, wenn er für einen Mandanten einen Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO geltend macht.
Bei einem unserer Mandanten stellte ein Anwalt für seinen Klienten einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Es wurde keine Auskunft erteilt, sondern vielmehr um Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht geben, um die wirksame Stellvertretung zu überprüfen.
Der Anwalt legte einige Zeit später eine Vollmacht vor, verklagte dann aber unsere Mandantin auf Auskunft vor Ablauf eines Monats. Während des Gerichtsverfahrens erteilte unsere Mandantin Auskunft, sodass der Rechtsstreit hinsichtlich dieses Punktes übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Es ging daher hinsichtlich dieses Punktes nur noch um die Kosten.
Das AG Berlin-Mitte legte dem Kläger hinsichtlich dieses Punktes die Kosten auf, denn es sei vollkommen gerechtfertigt, eine ordnungsgemäße Vollmacht von einem Anwalt zu verlangen. Alle andere würde gegen den Sinn und Zweck der DSGVO verstoßen:
"Auf das erste Schreiben des Klägers musste die Beklagte keine Auskunft erteilen, da eine Originalvollmacht des Klägers nicht beigefügt war. Es würde den Wertungen der DSGVO entgegenstehen, wenn ein nach Art. 15 DSGVO in Anspruch genommener die Auskunft einem Rechtsanwalt zur Verfügung stellen würde, ohne die Vorlage einer Originalvollmacht zu fordern.
Das folgt aus Art. 12 Abs. 6 DSGVO, wonach der Verantwortliche bei begründeten Zweifeln an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 gestellt hat, zusätzliche Informationen anfordern muss, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. In Erwägungsgrund 64 der DSGVO heißt es zudem, dass der Anspruchsschuldner alle vertretbaren Mittel nutzen sollte, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffene Person zu überprüfen. Dies muss umso mehr für die Bevollmächtigung des auftretenden Rechtsanwalts gelten."
Die Monatsfrist, innerhalb der Auskunft erteilt werden muss, läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Vollmacht vorgelegt wurde, so das Gericht weiter:
"Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch des Klägers nach Vorlage der Originalvollmacht rechtzeitig im Sinne der DSGVO erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO muss der Schuldner der betroffenen Person die Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellen.
Die Frist betrifft nicht die Auskunft an sich, sondern die zur Verwirklichung der Auskunft ergriffenen Maßnahmen. Zwar ist diese Information unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne § 121 BGB, zu erteilen. Begrenzt wird die Frist aber von einer Monatsfrist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht veranlasst, ein Unternehmen auf Auskunft zu verklagen, bevor die Monatsfrist abgelaufen ist.
Vorliegend hat die Beklagte die Auskunft elf Tage nach Vorlage der Originalvollmacht erteilt. Da die Monatsfrist noch nicht abgelaufen war, hat die Beklagte keinen Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben."