Macht ein Dritter einen DSGVO-Auskunftsanspruch für eine andere Person geltend (z.B. ein Anwalt für seinen Mandanten), so bedarf es hierfür der Vorlage einer Original-Vollmacht (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2021 - Az.: 9 U 34/21).
Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage, ob es für die Beanspruchung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO der Vorlage einer Vollmacht bedarf.
Das OLG Stuttgart hat diese Frage klar und eindeutig bejaht. Hierfür müsse eine Original-Vollmacht vorgelegt werden. Eine elektronische Übermittlung genüge nicht:
"Eine Originalvollmacht legte der Prozessbevollmächtigte vorprozessual der Beklagten nicht vor. Die Beklagte wies deswegen das Auskunftsersuchen unverzüglich zurück.
Entgegen der Ansicht der Klägerin genügte die Vorlage eines „Signing Log" über eine von der Klägerin elektronisch erfolgte Signatur nicht. Es kann dahinstehen, ob und welchen Anforderungen der von dem Klägervertreter verwendete Dienst genügt. Im Rahmen des § 174 BGB genügt nur die Vorlage einer Urkunde.
Unter den zivilrechtlichen Begriff der Urkunde fallen keine elektronische Erklärungen, sondern nur solche verkörperte Erklärungen, die ohne die Verwendung technischer Hilfsmittel lesbar sind (MüKo-BGB/Einsele, 8. Aufl. 2018, § 126 BGB Rn. 25).
Die elektronische Form kann eine Urkunde von Gesetzes wegen nicht ersetzen (§ 126 Abs. 3 Hs. 2 BGB)."
Bei dem Rechtsstreit wurde auch die Problematik erörtert, wer bei einem DSGVO-Schadensersatz etwas nachweisen müsse.
Hier würden grundsätzlich die allgemeinen Beweislast-Regelungen greifen, so die Richter:
"Hier verbleibt es beim allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen hat (...).
Erst wenn ein Verstoß festgestellt ist, hilft dem Geschädigten - allerdings auch nur hinsichtlich des Verschuldens - die Regelung in Art 82 Abs. 3 DS-GVO, wonach hinsichtlich des Verschuldens der Verantwortliche sich exkulpieren muss, andernfalls von einem schuldhaften Verstoß auszugehen ist (...)."
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen die Entscheidung wurde zugelassen.
Anmerkung RA Dr. Bahr:
Bereits Mitte 2019 hat das AG Berlin-Mitte (Urt. v. 29.07.2019 - Az.: 7 C 185/18) in einem von uns betreuten Verfahren entschieden, dass ein Anwalt eine Vollmacht vorlegen muss, wenn er für einen Mandanten einen Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO geltend macht, vgl. dazu unsere Kanzlei-News v. 07.08.2019.