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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Arzneipreisbindung gilt auch für ausländische Versandapotheken

Das OLG Hamburg hat festgestellt <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile verbot-der-bonuszahlung-durch-docmorris-auf-internet-versandhandel-anwendbar-3-u-126-09-oberlandesgericht-hamburg-20100325.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.03.2010 - Az.:3 U 126/09), dass auch im Ausland ansässige Versandapotheken sich an die nationale Preisbindung für Arzneimittel halten müssten.

Gleiches gelte für das Zugabeverbot im Bereich der Heilmittelwerbung.

Die Beklagte, ein Versandhandelsunternehmen, hatte im Jahr 2006 auf ihrer Homepage unter anderem folgende Werbung geschaltet:

"Sparen Sie heute 100 % Ihrer Zuzahlung. Gesetzlich Versicherte sparen bei DocMorris 100% ihrer Rezeptzuzahlung. Privat Versicherte erhalten 5 Euro Treuebonus."

Hiergegen erhob der Kläger, ein Landesapothekerverband, Klage.

Seiner Auffassung nach werde durch das Angebot von Bonuszahlungen der gesetzlich vorgeschriebene Apothekenabgabepreis unterlaufen.

Darüber hinaus sei in der Werbung ein Verstoß gegen das im Heilmittelwerberecht bestehende Zugabeverbot zu sehen.

Die Beklagte wendete hiergegen ein, dass die nationale Preisbindung für Arzneimittel nicht für ausländische Versandapotheken, wie DocMorris, gelte.

Des Weiteren sei das Verbot der Zugabewerbung nicht einschlägig, da durch die Bonuszahlungen kein bestimmtes Medikament, sondern das Unternehmen an sich, beworben werde.

Nachdem in der Vorinstanz die Richter dem Kläger Recht gegeben hatten, verurteilte auch das Hanseatische Oberlandesgericht die Beklagte.

Wegen der Ausrichtung von DocMorris auf den deutschen Markt sei das nationale Recht anwendbar. Der im deutschen Recht vorgesehene einheitliche Abgabenpreis für Medikamente gelte auch für im Ausland ansässige Versandapotheken.

Die Preisbindung solle gerade einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Apotheken verhindern. So solle eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten sichergestellt werden. Hierfür sei es unerheblich, ob eine Apotheke aus dem Ausland komme oder nicht.

Darüber hinaus sei dadurch, dass das gesamte Medikamentensortiment von DocMorris beworben werde, eine unzulässige Zugabewerbung und keine erlaubte Unternehmenswerbung gegeben.

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