Das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-bindung-auslaendischer-apotheken-an-deutsches-preisrecht-oberlandesgericht-koeln-20090508.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.05.2009 - Az.: 6 U 213/08) hat entschieden, dass ausländische (Versand-) Apotheken nicht dem deutschen Arzneimittel-Preisrecht unterliegen.
Bei der Beklagten handelte es sich um eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die in Deutschland Filialen besaß und u.a. mit folgendem "Einkaufsservice" warb:
"Schon am nächsten Tag können Sie Ihre deutschen Originalpräparate abholen. (…) 10% Preisvorteil auf alle in Deutschland erhältlichen rezeptpflichtigen Medikament. Ihr Preisvorteil ist mindestens 3,00 EUR höchstens 25,- EUR pro Packung gegenüber der deutschen Arzneimittelpreisverordnung".
Die Klägerin, ein Wettbewerbsverein, sah in diesem Preisnachlass eine unzulässige Preisreduzierung und somit einen Wettbewerbsverstoß.
Diese Ansicht teilten die Kölner Richter nicht. Das Handeln der Apotheke sei rechtmäßig.
Die deutschen Arzneimittel-Preisvorschriften seien auf den Versandhandel ausländischer Apotheken nicht anwendbar. Zwar handle es sich bei der Beklagten nicht im klassischen Sinn um einen Versandhandel, jedoch biete sie über ihre Filialen den Kunden die Möglichkeit, Medikamente aus den Niederlanden zu bestellen, die über einen Kurier nach Deutschland gebracht würden.
Bereits in der Vergangenheit habe das deutsche Recht es schon vor der Zulassung des ausländischen Versands nicht ausgeschlossen, dass importierte Medikamente preisgünstiger gewesen seien als im Inland hergestellte Präparate. Vor diesem Hintergrund spreche auch das gesetzgeberische Ziel einer Kostendämpfung im öffentlichen Gesundheitswesen für eine Förderung des Wettbewerbs durch preisgünstige Import-Medikamente, solange deren Qualität deutschen Sicherheitsstandards genügten.
Die Ausdehnung des deutschen Preisrechts auf ausländische Apotheken zur Vermeidung eines Preiswettbewerbs wurde daher von Seiten des Gerichts abgelehnt.