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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Bamberg: Auch abwesender Geschäftsführer haftet für wettbewerbsrechtliches Verbot

Ein Geschäftsführer haftet auch dann für Wettbewerbsverstöße, wenn er gar nicht anwesend ist, so das OLG Bamberg in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile geschaeftsfuehrer-haftet-fuer-verstoss-gegen-wettbewerbsverbot-auch-bei-abwesenheit-3-w-36-09-oberlandesgericht-bamberg-20090406.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 06.04.2009 - Az.: 3 W 36/09).

In der Vergangenheit hatte wurde gegen den Beschwerdeführer, Geschäftsführer eines Unternehmens, ein gerichtliches Werbeverbot erwirkt. Das Werbeschild an der Außenseite des Schaufensters überklebte er daraufhin.

Wenig später war das ursprünglich Werbeplakat dann doch wieder zu sehen, weswegen ein gerichtliches Ordnungsgeld verhängt wurde. Dagegen legte er Beschwerde ein mit der Begründung, dass alkoholisierte Jugendliche die Überklebung heimlich nachts entfernt hätten. Er sei zumindest nicht anwesend gewesen und daher auch nicht verantwortlich.

Die Bamberger Richter ließen keinen Zweifel daran, dass das Ordnungsgeld zu Recht verhängt worden sei.

Zum einen habe der Beschwerdeführer zu vertreten, dass das Werbeschild an der Außenwand angebracht sei und somit von jedem verändert werden könne. Zum anderen hafte ein Geschäftsführer selbstverständlich auch dann, wenn er nicht persönlich anwesend sei.

 

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