Auch bei mittelbaren Werbe-Postings auf Facebook gelten die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV (BGH, Urt. v. 01.04.2021 - Az.: I ZR 115/20). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der PKW noch lieferbar ist oder nicht.
Die verklagte Autohändlerin gab in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, im Internet für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV eingehalten werden.
Einige Zeit später stellte sie auf Facebook Fotografien eines Ferrari ein und postete dazu:
"605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen!
Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit. Ein toller Start in die neue Woche ..."
Die Klägerin, die Deutsche Umwelthilfe, sah darin einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Zu Recht wie der BGH nun entschied.
Denn bei dem Facebook -Beitrag der Beklagten handle es sich um Werbung, auch wenn gar nicht für ein bestimmtes, einzelnes Produkt mit einem Verkaufspreis geworben werde:
"Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Eintrag der Beklagten auf ihrer Facebook-Seite als "Werbung für den Kauf eines Personenkraftwagens" im Sinne des § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem in Rede stehenden "Posting" der Beklagten auf ihrer Facebook-Seite komme ein Werbeeffekt zu.
Der angesprochene Durchschnittsverbraucher werde dem Beitrag die konkludente Erklärung entnehmen, dass es ein Fahrzeug wie das abgebildete gebe und dass es gekauft werden könne. In dem Begleittext würden zudem die Vorzüge des abgebildeten Modells anpreisend herausgeste.
Diese tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde gelegt wurde, kein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegt und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt geblieben sind (...). Danach ist die tatgerichtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Sie ist nicht erfahrungswidrig, sondern vielmehr naheliegend und lässt auch keine entscheidungserheblichen Umstände außer Betracht."
Dabei spiele es auch keine Rolle, ob der Wagen überhaupt objektiv noch lieferbar sei:
"Aus den dargelegten Gründen ist zudem die von der Beklagten für relevant gehaltene Frage unerheblich, ob das beworbene Pkw-Modell wenn nicht bei der Beklagten, so doch zumindest bei einem anderen Händler zum Zeitpunkt der Werbung tatsächlich erhältlich war.
Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass Modelle, die zum Zeitpunkt der Werbung von niemandem (mehr) auf dem Markt neuer Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing angeboten werden, ohne die Verbrauchs- und Emissionsangaben mit den in § 5 Pkw-EnVKV bezeichneten Mitteln beworben werden dürfen.
Eine entsprechende einschränkende Auslegung der Informationspflichten findet im eigenständig neben dem Anbieten auf die Alternative der Werbung abstellenden Wortlaut der Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV keine tragfähige Grundlage. Auch der Zweck der Verordnung spricht gegen die von der Revision vertretene einschränkende Auslegung."