Auch für Facebook-Posting eines Autohauses gelten die Informationspflichten nach der PKW-EnVKV <link http: www.online-und-recht.de urteile pkw-envkv-auch-bei-facebook-posting-eines-autohauses-anwendbar-oberlandesgericht-celle-20170601 _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 - Az.: 13 U 15/17).
Wird im gewerblichen Bereich für ein Auto geworben, müssen grundsätzlich bestimmte Pflichtangaben (z.B. (Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen) nach der PKW-EnVKV mit angegeben werden.
Die Parteien stritten nun im vorliegenden Fall über die Anwendbarkeit der Regelung.
Das verklagte Autohaus betrieb einen Facebook-Account. Ein User hatte an die Beklagte das Bild seines neuen Autos, eines Seat L, übermittelt. Die Beklagte veröffentlichte dieses Foto in ihrer Galerie auf Facebook:
"H(...).de hat ein neues Foto zu dem Album „Fan Galerie“ hinzugefügt
##### um 16:20
Schon das nächste Fan-Bild...
T. S. hat hier seinen SEAT L. … vor dem T. I. in einem tollen Bild festgehalten.
Ganz großes Dankeschön dafür!
Wir wollen mehr J... "
Das OLG Celle stufte dieses Posting als Werbung ein.
Hierfür würden die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV gelten, auch wenn keine konkreten Preise genannt würden.
Auch die Tatsache, dass nicht direkt zum Kauf eines Fahrzeuges aufgefordert würde, ändere an der Einstufung als Werbung nichts. Denn der Betrieb des Facebook-Accounts geschehe nicht zu selbstlosen Zwecken, sondern diene dazu, Kunden zu akquirieren und für die von ihr angebotenen PKW zu werben.
Zu diesem Zweck sollen die Millionen von Nutzern des sozialen Netzwerks u. a. mit den "tollen Bildern" in der "Fan-Galerie" angesprochen und für die abgebildeten Fahrzeuge interessiert werden.