Die EnVKV-Pflichtangaben im Rahmen einer PKW-Werbung müssen nicht in unmittelbarer Nähe zur Werbeaussage stehen, vielmehr kann auch ein entsprechender Sternchen-Hinweis und eine Auflösung an derer Stelle ausreichen (LG Bamberg, Urt. v. 16.05.2017 - Az.: 1 HKO 3/17).
Die Beklagte, ein Autohaus, warb in der Zeitung für einen Audi Q5 mit der Werbeaussage "jetzt schnell entscheiden", hervorgehoben für eine monatliche Kreditrate von 339,- EUR. Der Fahrzeugtyp samt Modell war in Fettschrift geschrieben, ca. 11 Punkte mit nachfolgender Fußnote hochgestellte Zahl "1" (ca. 5 Punkte). Es folgte ein Block mit Angaben zur Motorisierung, Ausstattung, Leistungsdaten und Finanzierung.
Die Fußnote wurde erst in ca. 10 cm Entfernung mit den Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen aufgelöst.
Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die PKW-EnVKV, denn die Pflichtangaben hätten in unmittelbarer Nähe zum beworbenen Produkt zu erfolgen.
Dieser Ansicht folgte das LG Bamberg nicht und wies die Klage ab.
Die Verordnung verlange gerade nicht, dass die Pflichtangaben sich unmittelbar neben oder innerhalb des Hauptteils der Werbebotschaft befinden müssten, so das Gericht. Der Verordnungsgeber hätte ohne weiteres in der Hand gehabt, dies anzuordnen, er habe jedoch davon abgesehen.
Auch sei nicht erkennbar, dass durch die konkrete Ausgestaltung die Pflichtangaben bewusst und gezielt versteckt würden. Vielmehr seien die Angaben in gleicher Schriftgröße und Schriftart gehalten wie der restliche Text, sodass diese in ausreichender Weise erkennbar seien.