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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Auch gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenten rechtlich nicht angreifbar

Auch die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern eines unmittelbaren Mitbewerbers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es um die bewusste Behinderung eines Konkurrenten geht, die die betreffende Firma in ihrer Existenz gefährdet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.05.2018 - Az.: 6 W 39/18).

Die Parteien waren unmittelbare Mitbewerber.

Über einen Zeitraum von acht Monaten versuchte die Beklagte Mitarbeiter der Klägerin abzuwerben. In acht Fällen war dies von Erfolg gekrönt. Insgesamt arbeiteten bei der Klägerin ca. 200 Mitarbeiter.

Die Klägerin sah in der massiven Abwerbung eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung und klagte auf Unterlassung.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.

Grundsätzlich habe ein Unternehmen keinen Anspruch auf den Bestand seiner Mitarbeiter. Die Angestellten seien in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei.

Nach ständiger Rechtsprechung sei somit das Ausspannen von Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt. Dies gelte auch dann, wenn es um sich um unmittelbare Konkurrenten handeln würde, so dass Gericht. Oder wenn die Abwerbung gezielt und planmäßig erfolge.

Für einen Arbeitgeber stünden genug Möglichkeiten bereit, sich vor solchen Abwerbungen zu schützen (z.B. Auferlegung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote).

Eine andere Bewertung könne sich nur bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben, z.B. wenn die Abwerbung in der Absicht erfolge, einen Mitbewerber bewusst zu behindern und ihn in seiner betrieblichen Existenz zu gefährden.

Eine solche besondere Konstellation sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es seien insgesamt lediglich einzelne Mitarbeiter abgeworben worden. Von einem vollkommenen Personalverlust könne angesichts der Anzahl der Abgeworbenen keine Rede sein. 

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