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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbsverstoß auch bei Abwerbeversuchen durch Anrufe auf Privathandy des Arbeitnehmers

Ein wettbewerbswidriger Abwerbeversuch liegt auch dann vor, wenn ein Mitbewerber den Arbeitnehmer eines Konkurrenten zu Abwerbeversuchen auf dessen privatem Handy anruft (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.08.2019 - Az.: 6 W 70/19).

Ruft ein Unternehmen auf der privaten Mobilfunknummer eines Angestellten seines Mitbewerbers an, so gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu unerlaubten Abwerbeversuchen am Arbeitsplatz. Da der Anrufer nicht wissen kann, zu welcher Angelegenheit er den Mitarbeiter kontaktiert, ist er verpflichtet, zu Beginn des Gesprächs nachzufragen. Unterlässt er dies, verhält er sich wettbewerbswidrig:

"Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Kontaktaufnahme zwar über einen privaten Mobilfunkanschluss, aber am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erfolgt, weil auch in diesem Fall in den Betriebsablauf des Arbeitgebers in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen wird (...).

Da allerdings bei einem Anruf unter einer Mobilfunknummer nicht sicher beurteilt werden kann, ob sich der angerufene Arbeitnehmer bei der Arbeit befindet oder nicht, ist auch ein Anruf, der über den dargestellten Erstkontakt hinausgeht, dann zulässig, wenn der Anrufer sich zu Beginn des Gesprächs vergewissert, ob sich der Gesprächspartner nicht an seinem Arbeitsplatz befindet; befindet sich der Arbeitnehmer dagegen nach seinen Angaben am Arbeitsplatz, muss das Gespräch sofort beendet werden (....).

Diese Grundsätze gelten im Übrigen unabhängig davon, ob der unternommene Abwerbeversuch inhaltlich zu beanstanden ist oder nicht."

Da der Anrufer diesen Pflichten nicht nachgekommen war, lag eine Wettbewerbsverletzung vor.

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