Der EuGH hat entschieden, dass auch eine Zufriedenheitsgarantie eine rechtliche Garantie iSv. § 479 BGB ist (EuGH, Urt. v. 28.09.2023 - C-133/22).
Für die Werbung mit Garantien stellt § 479 BGB bestimmte Mindestpflichten auf, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang.
Nun stellte sich die Frage, ob auch eine Zufriedenheitsgarantie unter diesen Begriff fiel.
Die Garantie lautete wie folgt:
"LACD-Garantie
Jedes LACD-Produkt ist mit unserer eigenen lebenslangen Garantie ausgestattet. Wenn Sie mit einem unserer Produkte nicht voll und ganz zufrieden sind, schicken Sie es bitte an den Händler zurück, bei dem Sie es erworben haben. Sie können es auch direkt an ‚LACD‘ zurückschicken, aber vergessen Sie nicht, uns mitzuteilen, wo und wann Sie es gekauft haben.“
Der EuGH entschied nun, dass auch für solche Zufriedenheitsgarantien diese Vorschriften anzuwenden sind:
"Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „gewerbliche Garantie“ als „andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind“, eine von einem Garantiegeber dem betreffenden Verbraucher gegenüber eingegangene Verpflichtung umfasst, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände wie seine in sein eigenes Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware bezieht, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der gewerblichen Garantie objektiv geprüft werden müsste."
Bedeutet: Auch wenn die Zufriedenheit des Kunden nicht objektiv nachprüfbar sei, falle sie unter diese Bestimmung.