Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Auf "Raffaello"-Packung muss Stückanzahl angegeben werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern entschieden, dass der Hersteller von Süßwaren, die einzeln – jeweils umhüllt von einer verschweißten Folie - in einer Umverpackung vertrieben werden, auf der Umverpackung angeben muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.

Die Beklagte ist eine international tätige Süßwarenherstellerin aus Italien mit Niederlassung in Deutschland. Sie vertreibt u.a. das Produkt „Raffaello“. Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikumverpackung. Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen sichtbar, nicht jedoch die genaue Stückzahl. Die Packungsunterseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Stückzahl.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Er begehrt von der Beklagten, dass sie es unterlässt, das Produkt ohne Angabe der Stückzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzubieten und zu verkaufen. Das Landgericht hat der KIage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Jedenfalls die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung ist nach Auffassung des OLG als „Einzelpackung“ gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen. Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung der vom Unionsgesetzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der beim Bundesgerichtshof einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.10.2018, Az. 6 U 175/17
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2017, Az. 2-06 O 245/17)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 26.10.2018

Erläuterungen:
Artikel 23 Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011 Nettofüllmenge
(1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:...

(2) Um ein besseres Verständnis der Verbraucher für die Information über Lebensmittel auf der Kennzeichnung sicherzustellen, kann die Kommission für bestimmte Lebensmittel durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 51 eine andere Art der Angabe der Nettofüllmenge als die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebene Art festlegen.

(3) Anhang IX enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, auch für spezielle Fälle, in denen die Angabe der Nettofüllmenge nicht erforderlich ist.

Anhang IX Lebensmittelinformations-VO (EU) Nr. 1169/2011
Angabe der Nettofüllmenge
1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln,
a) ...
2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder – falls solche fehlen – in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung.
3. ...
4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden...

Rechts-News durch­suchen

04. September 2026
Wer als Autohändler mit einem Hauspreis wirbt, muss alle obligatorisch anfallenden Kosten einrechnen.
ganzen Text lesen
03. September 2026
Wer Fahrschulkurse online mit auffällig hervorgehobenen Preisen (rot und fett) bewirbt, muss damit rechnen, dass Verbraucher darin einen verbindlichen…
ganzen Text lesen
02. September 2026
Wenn mit nachhaltigem Flugkraftstoff geworben wird, der Einsatzzeitpunkt aber erst in den FAQs genannt wird, werden Kunden in die Irre geführt.
ganzen Text lesen
28. August 2026
Wenn ein Online-Shop ein Kundenkonto nur bei zwingender Einwilligung zum Newsletter anbietet, verstößt er gegen das datenschutzrechtliche…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen