Der Ausdruck "Hühnerstall" für ein Hotel auf einem Online-Bewertungsportal ist eine zulässige Meinungsäußerung (OLG München, Urt. v. 11.09.2013 - Az.: 4 U 88/13).
Die Beklagte betrieb online ein Hotel-Bewertungsportal. Ein User stellte dort über das Hotel des Klägers, das den Namen "Hühnerhof" trug, eine negative Bewertung ein. U.a. hieß es:
"Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall
Für ein 4 Sterne Restaurant eine zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrophe. Bahnhofsatmosphäre. Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernachtungen pro Jahr, hier nie wieder!!!!!!!!!!!!!"
Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Rechte und ging gegen den Portalbetreiber vor.
Zu Unrecht wie die Münchener Richter nun entschieden.
Es handle sich bei der Aussage um eine zulässige Meinungsäußerung, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite.
Bereits der Begriff “Hühnerstall” werde umgangssprachlich nicht mit besonderem Schmutz in Verbindung gebracht. Dies zeige, so die Richter, beispielsweise die Duden-Begriffsbestimmung. Dort werde die Bedeutung des Begriffs “Hühnerstall” ausschließlich mit einem “Stall für Hühner” erläutert.
Anders als bei dem Begriff “Saustall” habe sich hier keine, vom reinen Wortlaut abweichende Auslegung durchgesetzt. Für den Begriff “Saustall” hingegen gebe mehrere unterschiedliche Duden-Einträge, u.a. auch die Bedeutung "sehr unordentliches, verschmutztes Zimmer" und "Sauladen”.