Die Bewertungsplattform HolidayCheck.com haftet nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen, die ein User im Rahmen einer Bewertung abgibt (KG Berlin, Urt. v. 16.04.2013 - Az.: 5 U 63/12).
Ein Hotelbetreiber ging gegen unwahre Tatsachenbehauptungen vor, die ein User im Rahmen einer Bewertung auf der Online-Plattform von HolidayCheck abgegeben hatte. Das Hotel-Unternehmen verlangte von HolidayCheck Unterlassung.
Die Berliner Richter verneinten eine Haftung des Plattform-Betreibers.
Zum einen liege kein Verbreiten iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>§ 4 Nr. 8 UWG vor, da es hierfür einer qualifizierten Unterstützungshandlung bedürfe. Hier schalte die Beklagte lediglich fremde Bewertungen frei. Dies gelte selbst dann, wenn - wie hier - die Äußerung von einem HolidayCheck-Mitarbeiter überprüft und freigeschaltet worden sei.
Darüber hinaus komme die Beklagte in den Genuss der Haftungsprivilegierung des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __10.html _blank external-link-new-window>§ 10 TMG. Obgleich nach der (älteren) Rechtsprechung des BGH diese Norm auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung finde, bejaht das KG Berlin im vorliegenden Fall dessen Gültigkeit.
Vielmehr sei auf die Rechtsprechung des EuGH abzustellen, wonach auch die Beklagte in den Genuss dieser Privilegierung komme.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das KG Berlin hat eine in vielen Punkten kontroverse Entscheidung getroffen.
Bereits die Frage, ob hier ein tatsächlich kein wettbewerbsrechtliches Verbreiten vorliegt, kann mit guten Argumenten durchaus anders beantwortet werden.
Gleiches gilt für die Frage der Haftungsprivilegierung. Hier betritt das KG Berlin mit seinen Ausführungen juristisches Neuland.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass alsbald der BGH ein abschließendes Machtwort sprechen wird.