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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Auskunftsanspruch nicht durch DSGVO beschränkt

Ein Auskunftsanspruch auf Herausgabe von gewerblichen Kundendaten ist durch die Vorschriften der DSGVO nicht grundsätzlich beschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der Interessen im Einzelfall vorzunehmen (OLG München, Urt. v. 24.10.2018 - Az.: 3 U 1551/17).

Die Parteien waren beides Unternehmen und hatten einen Vertragshändlervertrag abgeschlossen. Es kam in der Folgezeit zwischen den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten, die schließlich in den vorliegenden Rechtsstreit mündete. Dabei wurde zur Vorbereitung eines späteren Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Vertragspflichten ein Auskunftsanspruch geltend gemacht.

Die eine Vertragspartei begehrte von der anderen Auskunft über die gewerblichen Abnehmer des Produktes. Es sollten Name, Anschrift, Vertragsdatum, Typ des verkauften Produkts und Kaufpreis angegeben werden.

Dem OLG München stellte sich nun die Frage, ob diese Auskunftsverpflichtung durch die Regelungen der DSGVO verboten wurde.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall nach Art. 6 Abs.1 S.1 f) DSGVO auf Basis der berechtigten Interesse die Auskunft möglich sei:

"Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. DS-GVO, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen, können dabei nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern müssen auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verarbeiters berücksichtigt werden. Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-)grundrechtlich geboten, wobei das Recht auf Berufsfreiheit hervorzuheben ist (...).

Geht man davon aus, dass die von seiten der Klägerin erteilte Information der Beklagten zur Ermittlung eines möglichen Schadensersatzanspruchs aus der Verletzung des Vertragshändlervertrags dient und die Klagepartei gemäß § 242 BGB zur Erteilung einer solchen Information gehalten ist, kann der Gesichtspunkt des Schutzes der wirtschaftlichen Daten der jeweiligen Kunden der Klägerin nicht höhergestellt werden. Insoweit ist besonders zu berücksichtigen, dass die Daten keinen höchst persönlichen Bereich oder ein besonderes Knowhow der Branche betreffen, sondern einen nach außen hin - durch Einsatz der Kräne bzw, Aufbauten - nicht verborgen bleibenden Kaufvorgang.

Auch stehen Interessen der Kunden an wirtschaftlicher Geheimhaltung nicht inmitten: Daten wie Ratenzahlung, Kreditfinanzierung u.ä. sind nicht Gegenstand der geschuldeten Auskunft."

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