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Kategorie: Onlinerecht

LG Leipzig: Ausnahmen von Rabatt-Angeboten müssen mit genannt werden, Verweis auf Webseite nicht ausreichend

Wirbt ein Unternehmen mit besonderen Rabatten, müssen in der Anzeige die Ausnahmen von diesen Preisreduzierungen mit in der Anzeige genannt werden. Es reicht nicht aus, hierfür auf die eigene Webseite zu verweisen (LG Leipzig, Urt. v. 30.01.2018 - Az:: 1 HK 1757/17).

Die Beklagte vertrieb Polstermöbel und warb in ihrem 12-seitigen Prospekt auf der ersten Seite in großer Schrift mit der Aussage

"STEUERFREI EINKAUFEN 19% MwSt GESCHENKT"

Am Ende des Satzes war ein Sternchen angebracht. Auf der letzten Seite des Prospektes hieß es dazu:

"Ausgenommen sind Artikel aus unseren aktuellen Prospekten, die in unseren Filialen und unter www.(...). de einzusehen sind sowie bereits reduzierte oder als Werbepreise/Aktionspreis gekennzeichnete Artikel.

Bei Neukauf gewähren wir Ihnen einen Preisnachlass in Höhe des Mehrwertsteueranteils vom Verkaufspreis. ... Gültig bis (...)"

Ein nicht unerheblicher Teil der in dem Prospekt abgelichteten Produkte betraf diese Ausnahme, d.h. es wurde kein entsprechender Rabatt gewährt.

Das LG Leipzig stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein und berief sich dabei auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH.

In der Entscheidung "19% MwSt. GESCHENKT"(BGH, Urt. v. 27.07.2017 - Az.: I ZR 153/16) hätten die Karlsruher Richter deutlich gemacht, dass die Hinweise auf etwaige Ausnahmen bereits in dem genutzten Werbemedium (hier: der Prospekt) selbst zu erfolgen hätten. Der Verweis auf einen anderen Kommunikationskanal (hier: die Webseite) reiche grundsätzlich nicht aus. Etwas andere gelte nur dann, wenn es möglicherweise räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationskanals gebe.

Eine solche Ausnahme sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagten sei unproblematisch möglich gewesen, die Angaben zu von dem Preisnachlass ausgeschlossenen Waren in dem 12-seitigen Prospekt selbst zu machen, 

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