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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Filiale-Anschrift in Print-Anzeige nicht ausreichend = Wettbewerbsverstoß

Die bloße Angabe einer Filiale-Anschrift in einer Print-Anzeige ist nicht ausreichend, um die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten zu erfüllen <link http: www.online-und-recht.de urteile informationspflichten-ueber-firmenname-bei-schaltung-einer-werbeanzeige-landgericht-hamburg-20160426 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 26.04.2016 - Az.: 416 HK 169/15).

Die Beklagte, eine Bank, schaltete eine Print-Anzeige für eine Kapitalanlage. Anggegeben wurde dabei die Laufzeit, die Mindesteinlage und der Zinssatz. Die Werbung enthielt zudem die Anschrift einer Filiale der Beklagten sowie deren E-Mail-Adresse.

Das LG Hamburg stufte dies als nicht ausreichend ein, um die wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu erfüllen.

Die Vorschrift sei anwendbar, da die Regelungen nicht für Angebote im rechtlichen Sinne gelten würden, sondern für sämtliche Fälle, bei denen der Kunde eine geschäftliche Entscheidung treffe. Daher würden auch bloße Produktwerbungen oder Anpreisungen in den Schutzbereich fallen.

Es reiche nicht aus, eine Filiale-Anschrift anzugeben, sondern es müsse die Geschäftsanschrift der Beklagten genannt werden. Eine Filiale-Adresse genügt nicht, da hierdurch der Verbraucher nicht hinreichend die Identität des werbenden Unternehmens feststellen könne.

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