Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Eilverfahrens kommt ausnahmsweise eine Aufbrauchsfrist dann in Betracht, wenn eine sofortige Anpassung nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.01.2020 - Az.: 6 W 116/19).
Die Parteien des Rechtsstreits waren Unternehmen. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Garantiebedingungen ab. In den Bedingungen, die den jeweiligen Produkten beigefügt waren, fehlte der Name und die Anschrift des Garantiegebers.
Als die Gegenseite außergerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, ging die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung vor.
Vor dem OLG Frankfurt a.M. erwirkte sie ein entsprechendes gerichtliches Verbot.
Das Gericht gewährte der Antragsgegnerin jedoch eine Aufbrauchsfrist von 4 Monaten. Unter Aufbrauchsfrist wird der Zeitraum für die Umstellung verstanden, bis das jeweilige Verbot Wirkung entfaltet.
Eine Aufbrauchsfrist komme immer nur dann in Betracht, wenn dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt würden, so das Gericht.
Im vorliegenden Fall sahen die Robenträger derartige besondere Umstände als gegeben an. Denn die Rechtsverletzung sei an der unteren Grenze der wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeit anzusiedeln.
Auch habe die Antragsgegnerin dargelegt, dass aufgrund der Produktions- und Lieferbedingungen ein Zugriff auf die einzelnen Kartons zum Zwecke des Austauschs der in der Bedienungsanleitung enthaltenden Garantiebedingungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Danach würden die in Malaysia hergestellten Geräte dort fertig konfektioniert und in für ganz Europa identischer Aufmachung zu einem externen Lager verschifft, von wo sie palettenweise weiter geliefert würden. Der Zugriff auf jeden einzelnen Karton (Entpacken der Paletten, Entfernung der Zellophanierung, Öffnen des Kartons, Austausch der Bedienungsanleitung, Verschließen, Versiegeln, Zellophanieren) sei unverhältnismäßig.
Unter diesen Umständen würde die Unterlassungsverpflichtung faktisch zu einem totalen Vertriebsstopp führen, der angesichts des geringen Verstoßes unverhältnismäßig sei. Daher sei eine entsprechende Aufbrauchsfrist zu gewähren.