Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

AG München: Aussagen in Werbeprospekt können durch AGB "abgeschwächt" werden

Der verständige Verbraucher muss damit rechnen, dass in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen Versprechungen eines Werbeprospekts konkretisiert und
eventuell auch abgeschwächt werden. Auch wenn diese mühsam zu lesen sind, ist deren Lektüre zumutbar.

Die spätere Klägerin schloss Anfang 2009 mit einer Versicherung einen Krankenversicherungsvertrag. In dem Prospekt, den sie vor Abschluss des Vertrages bekam, hieß es:

"Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr."

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages selbst wurde vereinbart, dass die Beitragsrückerstattung vom Versicherer jährlich festgelegt wird. Dabei werde entschieden, welche Tarife an der Rückerstattung teilnehmen und in welcher Höhe. Auch die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Beitragssenkung, Abwendung und Milderung von Beitragserhöhungen werde jährlich vom Versicherer festgelegt.

Die Versicherte nahm 2009 keine Leistungen der Versicherung in Anspruch.

2010 wurde ihr mitgeteilt, dass für das Jahr 2009 keine Beitragsrückerstattung ausbezahlt werde. Begründet wurde dies mit der Finanzkrise. Das wollte die Versicherungsnehmerin nicht hinnehmen. Sie berief sich auf die Zusicherung im Werbeprospekt und darauf, dass sie sich nur wegen der angekündigten Beitragsrückerstattung für einen Wechsel von ihrer bisherigen Krankenkasse zu dem jetzigen Versicherungsunternehmen entschieden habe.

Die Krankenversicherung verwies auf den Vertrag und weigerte sich zu zahlen.

Darauf erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Der geschlossene Versicherungsvertrag regele eindeutig, dass die Beitragsrückerstattung von der entsprechenden Festlegung durch die Versicherung abhängig gemacht werde.

Die Klägerin habe als verständige Verbraucherin auch damit rechnen müssen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Aussagen aus einem Werbeprospekt konkretisiert und auch abgeschwächt werden. Die Vertragsbedingungen seien vorliegend auch nicht versteckt oder überraschend.

Es möge durchaus sein, dass die Klägerin sich auf Grund der Werbung zu einem Wechsel entschieden habe, weil sie davon ausging, dass sie auf jeden Fall mit einer Beitragsrückerstattung rechnen könne. Es hätte ihr aber klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages – wie generell im Geschäftsleben – nicht nach einem Werbeprospekt richte, sondern nach den Bedingungen des Vertrages. Dazu komme, dass auch im Prospekt bereits darauf hingewiesen wurde, dass Grundlage für den Versicherungsschutz die allgemeinen Geschäftsbedingungen, also gerade nicht die Aussagen des Prospekts, seien.

Es sei einem Vertragspartner auch zuzumuten, sich über Details des Vertrages durch Durchlesen desselben zu informieren. Daran ändere auch der Umfang des Vertragswerkes nichts. Es sei zuzugeben, dass die Versicherungsbedingungen mühselig zu lesen seien. Dies sei aber bei einer Versicherung, die mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden sei, nicht verwunderlich.

Aus dem Werbeprospekt ergebe sich ebenfalls kein Anspruch. Dieser sei kein bindendes Vertragsangebot, sondern diene nur der Anbahnung eines solchen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 3.2.11, AZ 261 C 25225/10

Rechts-News durch­suchen

08. Juli 2026
Wer Spirituosen mit Holzspänen veredelt statt sie in Holz-Fässern reifen zu lassen, darf sie nicht als Whisky oder Single Malt vermarkten.
ganzen Text lesen
06. Juli 2026
Wer auf Amazon nach einem Produktwechsel weiterhin alte Kundenbewertungen für das neue Angebot nutzt, betreibt irreführende Werbung und muss dies…
ganzen Text lesen
29. Juni 2026
Wer in Anzeigen seine Identität und Anschrift verschweigt, riskiert ein Ordnungsgeld. Auch wenn nur der Geschäftsführer als Kontakt genannt wird.
ganzen Text lesen
29. Juni 2026
Makler müssen in Immobilienanzeigen Rechtsform und Anschrift nennen, Name und Website allein reichen nicht aus.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen