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Kategorie: Onlinerecht

VG Magdeburg: Ausschluss vom Polizeidienst nach rechtsradikalem WhatsApp-Chat rechtmäßig

Der Antragsteller, ein Polizeivollzugsbeamter, wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Untersagung des Führens seiner Dienstgeschäfte durch das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt.

Im Zuge eines Disziplinarverfahrens gegen einen Polizeivollzugsbeamten aus Mecklenburg-Vorpommern war bei der Auswertung von Daten aus dessen Mobilfunktelefon festgestellt worden, dass der Antragsteller, der beim Landeskriminalamt im Bereich des Personenschutzes tätig ist, eine WhatsApp Nachricht mit einem Bild erhalten haben soll, auf dem eine auf einer Couch liegende Frau mit freiem Unterkörper und ein junger Mann gezeigt werde, der sich von der Frau abwende und auf einen Fernsehbildschirm mit der Abbildung von Adolf Hitler schaue.

Das Bild sei mit dem Untertitel versehen:

„Es gibt Dinge, die einfach wichtiger sind …“.

Der Antragsteller habe das Bild mit einem Symbol (Daumen nach oben) kommentiert.

Das Landeskriminalamt hat dem Antragsteller daraufhin vorläufig untersagt, seine Dienstgeschäfte weiterhin zu führen. Es sei dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zuzumuten, den Beamten weiterhin im Dienst zu belassen.

Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass nur Polizeivollzugsbeamte eingesetzt würden, deren persönliche Integrität außer Zweifel stünden. Die positive Reaktion auf nationalsozialistisches Gedankengut stelle ein starkes Indiz für gewichtige charakterliche Eignungsmängel dar.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Februar 2023 abgelehnt, sodass der Antragsteller das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einstweilen hinzunehmen hat.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Durch das zustimmende Kommentieren des Bildes durch einen nach oben zeigenden Daumen bestünden hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Bereitschaft des Antragstellers, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und damit an dessen charakterlicher Eignung.

Der Inhalt des Bildes sei gerade keine ironisch-kritische Auseinandersetzung mit der Thematik des Nationalsozialismus oder „nur“ einen (geschmacklosen) sexistischen Witz, sondern intendiere bei objektiver Betrachtungsweise jedenfalls auch eine Glorifizierung der Person Adolf Hitlers. Das Bild bringe zum Ausdruck, dass Verlautbarungen Hitlers bzw. dass nationalsozialistischem Gedankengut ein bestimmendes Gewicht zukämen. Gegenstand des Spottes in dem Bild sei mithin nicht Hitler, sondern die Frau.

Der Antragsteller sei dieser Verherrlichung nicht nur nicht aktiv entgegengetreten. Er habe mit seinem Kommentar, dem erhobenen Daumen, Sympathie für die mit dem Bild zum Ausdruck gebrachte Überhöhung der Person Hitlers bekundet. Es könne daher dem Landeskriminalamt nicht zugemutet werden, den Antragsteller bis zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes im Polizeivollzugsdienst, insbesondere auf seinem Dienstposten im Bereich des Personenschutzes, verbleiben zulassen, weil das Ansehen und die Autorität des Polizeiberufes andernfalls beeinträchtigt sein könne.

Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Beschluss vom 15.02.2023 - Az.: 5 B 17/23 MD

Quelle: Pressemitteilung des VG Magdeburg v. 22.02.2023

 

 

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