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Kategorie: Markenrecht

EuG: Marke OPENAI für Software mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Wer künstliche Intelligenz im Firmenamen trägt, verliert den Markenschutz, wenn der Begriff nur das Produkt beschreibt und nicht auf seine Herkunft hinweist.

Das Zeichen OPENAI beschreibt unmittelbar die Art und den Zweck digitaler Dienste, die auf offener oder zugänglicher künstlicher Intelligenz basieren. Es ist daher nicht als Unionsmarke eintragungsfähig (EuG, Urt. v. 15.07.2026 - Az.: T-555/25).

Der bekannte KI-Anbieter aus den USA beantragte die Eintragung der Wortmarke OPENAI  für Software, digitale Dienste und Identitätsprüfungen. Als das Amt (EUIPO) die Anmeldung zurückwies, erhob OpenAI Klage.

Das EU-Markenamt lehnte die Eintragung des Zeichens ab, da es als nicht unterscheidungskräftig und beschreibend eingestuft wurde.

Das EuG wies die Klage ab und bestätigte damit die getroffene Entscheidung.

Das Gericht stellte fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Begriffe „open" und „AI" als geläufige englische Begriffe erkennen. 

Im IT-Kontext werde „open" als frei zugänglich, uneingeschränkt oder transparent verstanden. „AI" stunde für künstliche Intelligenz. 

In ihrer Kombination beschreibe „OPENAI" zugängliche oder offene KI und werde daher nicht als Fantasiewort wahrgenommen.

Das Zeichen weise damit unmittelbar auf Art, Zweck oder Ziel der beanspruchten Software und Dienste hin. 

Für die Zurückweisung einer Markenanmeldung genüge es, wenn ein Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend sei. 

Das EuG stellte klar, dass die Bekanntheit des Zeichens für die Prüfung des beschreibenden Charakters ohne Belang sei. Sie könne allenfalls bei der Frage erworbener Unterscheidungskraft eine Rolle spielen. 

Frühere Markeneintragungen in der EU oder in Drittstaaten entfalteten keine Bindungswirkung, da das Unionsmarkenrecht autonom anzuwenden sei. Da das Zeichen bereits als beschreibend einzustufen war, ließ das Gericht die Frage fehlender originärer Unterscheidungskraft offen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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