Die Inhalte einer KI-Übersicht (Google AI Overview) erfolgen nicht in markenmäßiger Weise, sodass Ansprüche aus dem Markenrecht nicht greifen (LG Berlin, Urt. v. 01.06.2026 - Az.: 52 O 62/26 eV).
Die Klägerin gehörte zu einem Parfüm- und Kosmetikkonzern und vertrieb bekannte Markenparfüms. Beklagte war die bekannte Suchmaschine Google, die mit neuen KI-Funktionen Suchergebnisse zusammenfasste und Antworten erzeugte.
Bei Suchanfragen nach “Duftzwillingen” oder Nachahmungen bestimmter Markenparfums erschienen KI-Texte, in denen Anbieter solcher Parfum-Alternativen genannt und verlinkt wurden. Teilweise wurden außerhalb des künstlich erzeugten KI-Bereichs auch gesponserte Produkte dieser Hersteller angezeigt.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und einen Wettbewerbsverstoß, da die KI-Ergebnisse Nutzer zu Anbietern von Parfum-Imitaten führten.
Das LG Berlin II wies die Klage ab.
Google würde die Parfummarken nicht selbst markenrechtlich benutzen. Der Suchmaschinen-Betreiber stelle nur die technische Grundlage bereit, damit KI-Texte aus Informationen fremder Webseiten entstünden.
Ein normaler Nutzer verstehe, dass es sich bei diesen KI-Texten um zusammengefasste Suchergebnisse handele und nicht um eigene Werbeaussagen der Suchmaschine über Parfümprodukte.
Entscheidend sei auch, dass die KI-Texte auf Drittquellen beruhten und die Suchmaschinenbetreiberin den konkreten Inhalt nicht wie eigene Werbung steuere:
"Diese Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass die Marken im Sinn der UMV benutzt werden.
Hieran fehlt es. Zwar fasst die Antragsgegnerin in den Übersichts- und Antworttexten den Inhalt von Webseiten zusammen, in denen die streitgegenständlichen Parfummarken werbewirksam mitsogenannten Dupes verglichen werden. Sie lenkt aber weder den Inhalt des Übersichts- bzw. Antworttextes, noch erweckt sie den Eindruck, dass dieser Teil ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation sei.
Sie schafft lediglich die technischen Voraussetzungen dafür, dass die Inhalte Dritter im jeweiligen Text präsentiert werden."
Auch die Anzeige gesponserter Produkte änderte daran nichts, weil Werbung und KI-Antworten nicht automatisch dazu führten, dass die Suchmaschine die Marken selbst für Parfüms benutze.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche scheiterten bereits daran, dass zwischen den Beteiligten kein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Die Klägerin verkaufe Parfüm, die Beklagte betreibe eine Suchmaschine. Dass Anbieter von Duftzwillingen durch die KI-Texte möglicherweise mehr Aufmerksamkeit bekämen, sei höchstens eine indirekte Nebenwirkung. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch bestünde deshalb nicht.