Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Bank muss unautorisierte Zahlungen sofort erstatten, Fahrlässigkeit des Kunden wird nachgelagert geprüft

Opfer unautorisierter Zahlungen haben Anspruch auf sofortige Erstattung durch die Bank, unabhängig davon, ob ihnen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine etwaige Fahrlässigkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.

Banken sind bei unautorisierten Zahlungen grundsätzlich zur sofortigen Erstattung verpflichtet. Auch grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers rechtfertigt keine Verweigerung der Soforterstattung. Die Frage der Haftungsverteilung wird erst in einem nachgelagerten Schritt geklärt (EuGH, Urt. v. 15.10.2026 - C‑70/25).

In einem konkreten Fall wurde eine Kundin durch eine Phishing-Attacke getäuscht: Sie klickte auf einen gefälschten Link, gab ihre Online-Banking-Daten ein und teilte auf Nachfrage einen per SMS erhaltenen Code mit. Ein Betrüger überwies auf diese Weise rund 3.000 PLN (Polnische Złoty) von ihrem Konto. Sie meldete den Vorfall noch am folgenden Tag der Bank und der Polizei. Die Bank verweigerte die Erstattung mit dem Hinweis, die Kundin habe grob fahrlässig gehandelt.

Das polnische Gericht legte dem EuGH die folgende Rechtsfrage vor: Darf eine Bank die sofortige Erstattung unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Zahlers verweigern?Der EuGH entschied, dass eine Bank den Betrag einer nicht autorisierten Zahlung grundsätzlich sofort erstatten muss. Sie darf die Erstattung nur aufschieben, wenn ein begründeter Betrugsverdacht gegen den Zahler besteht und sie diesen der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt.Das Gericht stützte seine Entscheidung zunächst auf den Wortlaut der maßgeblichen Regelungen der Zahlungsdiensterichtlinie 2015/2366, die eine sofortige Erstattung verlangtene und als einzige Ausnahme einen konkreten Betrugsverdacht gegen den Zahler vorsähen.

Eine grobe Fahrlässigkeit des Zahlers hebe die Pflicht zur Soforterstattung nach Auffassung des EuGH jedoch nicht auf.

In der Sache führte das Gericht aus, dass die Artikel 73 und 74 der Richtlinie zwei voneinander zu trennende Verfahrensstufen regelten.

Artikel 73 verpflichte den Zahlungsdienstleister zur sofortigen Rückerstattung. Artikel 74 regele demgegenüber die Aufteilung der Verluste zwischen Bank und Zahler auf einer nachgelagerten Stufe.

Danach könne die Bank zunächst erstatten und anschließend Regress beim Kunden nehmen, sofern diesem grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne. Die Beweislast für eine solche grobe Fahrlässigkeit liege bei der Bank, was den Schutz des Kunden zusätzlich stärke.

Nach Auffassung des Gerichts diene diese Auslegung dem Ziel eines starken Verbraucherschutzes und der Gewährleistung schneller Abhilfe im Schadensfall. Auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie bestätige, dass als Ausnahme von der Soforterstattungspflicht allein der Betrugsverdacht gewollt sei.

Ein Verweis auf außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren ändere daran nichts, da diese für ein breites Spektrum an Streitigkeiten konzipiert seien und die Pflicht zur Soforterstattung nicht verdrängten:

“…sind dahin auszulegen, dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten (…) ermöglicht habe.”

Rechts-News durch­suchen

15. Oktober 2026
Wenn keine konkreten Vorfälle vorliegen, ist es unverhältnismäßig und rechtswidrig, einen Schüler allein wegen des Tragens einer Smart-Brille von der…
ganzen Text lesen
15. Oktober 2026
Wer eine Führerscheinausbildung als kostenlos bewirbt, aber anschließend versteckte Kosten auferlegt, wirbt irreführend und begeht einen…
ganzen Text lesen
14. Oktober 2026
Wer den Newsletter-Versand über Mailchimp abwickelt, muss sicherstellen, dass ausreichende Garantien für den Datentransfer in die USA bestehen.…
ganzen Text lesen
14. Oktober 2026
Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Erlaubnis des Urhebers und ohne Urheberbenennung auf Pinterest zu Werbezwecken einsetzt, haftet auf…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen