Wird ein Artikel während einer laufenden eBay-Auktion beschädigt, ohne dass den Verkäufer ein Verschulden trifft, kann der Verkäufer die Aktion vorzeitig abbrechen und macht sich nicht schadensersatzpflichtig <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs bochum lg_bochum j2012 _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012 - Az.: 9 S 166/12).
Der BGH hatte Mitte 2011 dies bereits für die Fälle entschieden, bei denen dem Verkäufer die Sache gestohlen wird <link http: www.online-und-recht.de urteile vorzeitige-beendigung-von-ebay-auktion-wegen-diebstahls-viii-zr-305-10-bundesgerichtshof--20110608.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VIII ZR 305/10).
Das LG Bochum erweitert nun diese Rechtsprechung und überträgt diese Grundsätze auch auf die Konstellationen, wo der Verkaufsgegenstand beschädigt wird, ohne dass der Verkäufer daran Schuld ist.
Auch in diesen Fällen könne der Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig abbrechen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.