Die vorzeitige Beendigung eines eBay-Angebotes ist grundsätzlich möglich. Grund hierfür kann z.B. die Zerstörung des Kaufgegenstands sein. Es handelt sich jedoch um eine sachfremde Erwägung und damit um keinen wirksamen Grund, wenn der Verkäufer erklärt, dass ihm der Gebotspreis zu niedrig ist und er auf einer anderen Online-Auktionsplattform mehr erzielt. Der Höchstbietende des eBay-Angebots kann in einem solchen Fall Schadensersatz verlangen <link http: www.online-und-recht.de urteile abbruch-von-ebay-angebot-wegen-zu-niedrigem-preis-unwirksam-4-c-390-10-amtsgericht-menden-20110824.html _blank external-link-new-window>(AG Menden, Urt. v. 24.08.2011 - Az.: 4 C 390/10).
Der Beklagte bot über einen eBay einen PKW an. Als er feststellte, dass er auf mobile.de einen besseren Preis erzielen konnte, brach er den eBay-Verkauf ab.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Auktionsendes der Meistbietende. Er verlangte die Lieferung des PKW. Als dies abgelehnt wurde, verlangte er Schadensersatz.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu.
Nach den AGB-Klauseln von eBay sei der Verkäufer zwar grundsätzlich berechtigt, die Auktion zu beenden. Es müsse jedoch ein sachlicher Grund hierfür vorliegen. Ein anderweitiger, gewinnbringender Verkauf sei jedoch ausreichend, denn es handle sich um wirtschaftliche Erwägungen, die unbeachtlich seien.
Der Beklagte habe somit die Auktion nicht vorzeitig beenden dürfen. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.