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Kategorie: Onlinerecht

LG Detmold: Bei E-Mail-Spam Vertragsstrafe von 350,- EUR ausreichend, um Wiederholungsgefahr auszuschließen

Nach Meinung des LG Detmold <link http: www.online-und-recht.de urteile vertragsstrafe-von-350-eur-angemessen-um-wiederholungsgefahr-bei-unerlaubter-werbe-e-mail-auszuschliessen-landgericht-detmold-20160912 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.09.2016 - Az.: 10 S 30/16) ist eine Vertragsstrafe von 350,- EUR ausreichend, um in Fällen der unerlaubten E-Mail-Werbung die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Der Kläger machte Unterlassungsansprüche wegen der Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung geltend. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung an, wobei die Vertragsstrafe bei 350,- EUR angesetzt war. Dies hielt der Kläger für nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen und ging vor Gericht.

In der 1. Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab, so dass der Kläger Berufung einlegte. In seinem aktuellen Hinweisbeschluss erklärte nun das LG Detmold in der 2. Instanz, die Berufung zurückzuweisen.

Die Vertragsstrafe von 350,- EUR im Rahmen der Unterlassungserklärung sei ausreichend gewesen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Zwar seien an den Fortfall der Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen. Dies seien im vorliegenden Fall jedoch erfüllt. Denn seit der betreffenden E-Mail-Zusendung (vor ca. 1,5 Jahren) habe der Kläger keine weitere unerlaubte Übermittlung erhalten. Es sei daher in der Folgezeit zu keiner weiteren Beeinträchtigung gekommen.

Angesichts dieser besonderen Umstände sei davon auszugehen, dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde.

Nach dem Hinweisbeschluss nahm der Kläger seine Berufung zurück.

Den Streitwert legte das Gericht auf 1.000,- EUR fest.

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