Für unerlaubt zugesandte Werbe-Mails haftet grundsätzlich der Versender. Eine Verantwortlichkeit tritt jedoch ausnahmsweise dann nicht ein, wenn Dritte durch einen Hackerangriff die Versendung verursacht haben <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-rechtswidrige-einladungs-e-mail-bei-hackerangriff-15-c-1001-11-amtsgericht-berlin-20110202.html _blank external-link-new-window>(AG Berlin, Urt. v. 02.02.2011 - Az.: 15 C 1001/11).
Ein Online-Shop-Betreiber versendete ungefragt Werbe-Mails. Der Kläger erhielt auch eine solche Nachricht und begehrte gerichtlich Unterlassung.
Der Unternehmer erklärte, dass er nicht hafte, weil auf seinem Server ein Hackerangriff stattgefunden habe. Dritte hätten sich unberechtigt Zugang verschafft und ca. 180.000 Werbe-Mails verschickt.
Das AG Berlin verneinte eine Verantwortlichkeit des Online-Shops.
Zwar hafte grundsätzlich der Versender einer Spam-Mitteilung. Der vorliegende Fall sei jedoch anders zu bewerten.
Es sei glaubhaft dargelegt worden, dass ein Hackerangriff auf das System zu der unzulässigen Versendung geführt habe. Die betroffene Firma habe unmittelbar nach Kenntnis Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt und technische Beschränkungen eingeführt. Es wurde daher alles Mögliche und Zumutbare seitens des Shop-Betreibers getan, um weitere Angriffe auf das Portal zu verhindern.