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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Beschränkung eines Online-Shops auf B2B-Kunden - wie geht das?

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile beschraenkung-eines-internetangebots-auf-gewerbetreibende-oberlandesgericht-hamm-20161116 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.11.2016 - Az.: 12 U 52/16) hat sich mit der Problematik beschäftigt, wie ein Online-Shop ausgestaltet sein muss, damit sichergestellt ist, dass er nur an Unternehmer und nicht auch an Verbraucher verkauft.

Die Beklagte betrieb eine Webseite mit kostenpflichtigen Inhalten. Auf der Seite hieß es rechts in einem Textfeld mit der Überschrift "Information":

"Die Nutzung des Angebots ist ausschließlich für Firmen, Gewerbetreibende, Vereine, Handwerksbetriebe, Behörden oder selbständige Freiberufler im Sinne des § 14 BGB zulässig. Durch Drücken des Buttons auf „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 238,80 Eur zzgl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 19,90 Euro) bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.“

Ein gleichlautender Text befand sich auf allen Unterseiten des Shops, jeweils am linken unteren Seitenrand unter der Überschrift "Hinweis“.

Bei der Anmeldung waren sämtliche Anmeldedaten (Anrede, Vorname, Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, Land und E-Mail-Adress) als Pflichtfelder ausgestaltet, lediglich das Feld "Firma" war optional. Über dem Button "Jetzt anmelden" stand der Text:

"Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus.“.

Die AGB mussten zwingend bestätigt werden, andernfalls war eine Anmeldung nicht möglich. In den Geschäftsbedingungen AGB wurde wurde darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss ausschließlich mit Unternehmern gewollt war.

Die Hammer Juristen hatten nun zu beurteilen, ob diese Beschränkungen ausreichten, damit der Shop sich nicht mehr an Verbraucher richtet, sondern nur noch an Geschäftsleute.

Die Richter verneinten diese Frage.

Die vorgenommenen Beschränkungen reichten nicht aus, um eine wirksame Begrenzung auf den B2B-Bereich sicherzustellen.

Erforderlich sei. dass der Wille des Unternehmers, ausschließlich mit Gewerbetreibenden zu kontrahieren, klar und transparent zum Ausdruck gebracht werde, so das Gericht.  Dafür bedürfe es neben deutlicher Hinweise an geeigneter Stelle auch, dass der Ausschluss von Verträgen mit Verbrauchern in erheblichem Maße sichergestellt sei.

Diesen Anforderungen genüge der Online-Shop im vorliegenden Fall nicht.

Der Hinweis mit den Informationen auf der Startseite sei gegenüber der übrigen Darstellung der Webseite nicht besonders hervorgehoben, so dass er nicht weiter auffalle.

Auch sei bei der Anmeldung das Feld "Firma" kein Pflichtfeld.

Auch die Erklärung beim AGB-Button "...und bestätige ausdrücklich meinen gewerblichen Nutzungsstatus." reiche nicht aus, denn der Verbraucher erwarte an dieser Stelle keinen solchen Inhalt und überlese diesen daher leicht.

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