Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Trier: Keine ausreichenden B2B-Beschränkung in einem Online-Shop

Dürfen Waren in einem Online-Shop nur bestimmte Personengruppen erwerben (hier: medizinisches Fachpersonal) erwerben, so sind ausreichende Zugangsbeschränkungen. Ein bloßer Hinweis auf der Webseite und eine Erwähnung in den AGB ist nicht dafür nicht ausreichend (LG Trier, Urt. v. 29.07.2022 - Az.: 7 HK O 20/21).

Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop Medizinprodukte( Corona-Antigen-Tests) an, die nur an einen bestimmten B2B-Personenkreis abgegeben werden durfte. Auf der Webseite hieß es dazu:

"Exklusiv für Medizinprofis: Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden."

Der Hinweis war auf jeder Unterseite abgedruckt.

In den AGB war vermerkt: 

"Die Angebote dieses Internetshops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, die die Erzeugnisse in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden."

In dem Online-Shop konnten auch Verbraucher bestellen. Dies stufte die Klägerin als wettbewerbswidrig ein und verklagte den Shop-Betreiber.

Zu Recht, wie nun das LG Trier entschied.

Die vorgenommenen Kontrollen seien nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass der Abverkauf nur an die gewünschte Personengruppe aus dem B2B-Bereich erfolge:

"Die Beklagte hat aber überdies auch keine geeigneten Kontrollmechanismen zum Ausschluss von Geschäftsabschlüssen beim Bestellvorgang eingebaut.

Entgegen ihren Ausführungen ergibt sich aus den Screenshots vom Bestellvorgang wie auch aus der Inaugenscheinnahme der Homepage der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die versehentlich nicht protokolliert wurde, dass der Kunde bei der Bestellung gerade nicht zwingend erklären muss, dass er einer bestimmten Fachgruppe angehört und die Artikel in seiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwendet.

Es handelt sich dabei nur um den letzten Satz vor dem Button „Kaufen“. In dem ganzen Absatz steht „Ich habe die AGB gelesen und bin einverstanden. Darüber hinaus bestätige ich ausdrücklich einer Fachgruppe anzugehören und die Artikel in meiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anzuwenden.“

Eine ausdrückliche Bestätigung – beispielsweise durch Anklicken eines Kästchens – war nicht erforderlich. Die Beklagte kann dann aber nicht sicher sein, dass der Kunde den Satz wahrgenommen hat, da dieser in einem Fließtext steht, an deren Beginn auf die AGB hingewiesen wird.

Dasselbe gilt letztlich für den auf der Homepage aufgeführten Satz „Exklusiv für Medizinprofis Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden.“ Auch insoweit verlangt die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung dafür, dass es sich bei dem Kunden um eine Person handelt, an die die Produkte verkauft werden dürfen."

Rechts-News durch­suchen

29. Juni 2026
Wer in Anzeigen seine Identität und Anschrift verschweigt, riskiert ein Ordnungsgeld. Auch wenn nur der Geschäftsführer als Kontakt genannt wird.
ganzen Text lesen
29. Juni 2026
Makler müssen in Immobilienanzeigen Rechtsform und Anschrift nennen, Name und Website allein reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
25. Juni 2026
Gewerbeverbot wegen aggressiver Gewinnspielwerbung? Das reicht nicht, wenn Verbrauchern kein direkter finanzieller Schaden entsteht.
ganzen Text lesen
24. Juni 2026
"Unlimited on Demand" täuscht Verbraucher, wenn zunächst nur begrenztes Datenvolumen verfügbar ist.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen