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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Bestätigt: "JDownloader2" darf keine geschützten Videos von MyVideo.de herunterladen + persönliche Haftung des Geschäftsführers

Eine Software (hier: "JDownloader2") darf es nicht ermöglichen, geschützte Videos von einem Online-Portal (hier: "MyVideo.de") herunterzuladen (LG Hamburg, Urt. v. 29.11.2013 - Az.: 310 O 144/13).

Die Beklagte bot die Software "JDownloader2" an, die es ermöglichte, dass im Streamingverfahren angebotene Video-Dateien trotz eines vorhandenen Kopierschutz vom jeweiligen Nutzer dauerhaft gespeichert werden konnten. Im vorliegenden Fall wurde ein Video auf der Online-Plattform "<link http: www.myvideo.de _blank>www.myvideo.de" veröffentlicht. Um ein dauerhaftes Speichern zu unterbinden, wurde das Sicherverfahrungsverfahren Encrypted Real Time Messaging Protocol (RTMPE) eingesetzt.

Das LG Hamburg hatte in der Vergangenheit im Wege der einstweiligen Verfügung das Anbieten dieser Software verboten <link http: www.dr-bahr.com news jdownloader2-darf-keine-geschuetzten-videos-von-myvideode-herunterladen.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 25.04.2013 - Az.: 310 O 144/13).

Der ebenfalls in Anspruch genommene Geschäftsführer legte gegen diese einstweilige Verfügung Rechtsmitteil ein, während die Firma das Verbot akzeptierte.

Der Geschäftsführer verteidigte sich damit, dass die Software "JDownloader2" ein Open-Source-Projekt sei, an deren Weiterentwicklung eine freie Gemeinschaft unabhängiger Entwickler beteiligt sei. Bereitgestellt werde lediglich eine Entwicklungs- und Download-Plattform. Zudem habe er als Geschäftsführer gar keine Kenntnis von der speziellen Funktionalität der Software gehabt. Er hafte daher für diese fremden Inhalte erst ab Kenntnis.

Das LG Hamburg hat all dies Argumente nicht gelten lassen, sondern die persönliche Haftung des Geschäftsführers bejaht und somit die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.

Es handle sich bei der Software eine unzulässige Umgehung technischer Schutzmaßnahmen iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __95a.html _blank external-link-new-window>§ 95 a Abs.2 UrhG. Die eingesetzten Schutzmechanismen erfüllten die Anforderungen des Gesetzes.

Auch hafte der Geschäftsführer nicht erst ab Kenntnis, sondern bereits vorher. Denn im vorliegenden Fall handle es sich nicht um fremde, sondern vielmehr um eigene Inhalte. Zutreffend sei, dass an manchen Stellen im Internet "JDownloader2" als Open Source bezeichnet werde. Starte man aber das Programm, zeige sich aber in einem Informationsfenster der Copyright-Hinweis "(c) A(...) GmbH". Hierbei handle es sich um den Namen der Firma.

Somit mache sich das Unternehmen durch diesen Vermerk die Software zu eigen, so dass sich nicht mehr erfolgreich auf die Haftungsprivilegien für fremde Inhalte berufen werden könne.

Auch aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer (möglicherweise) keine Kenntnis gehabt habe, ergebe sich nichts anderes. Denn im vorliegenden Fall hafte der Geschäftsführer als Täter und nicht als Störer, so dass die einschlägige BGH-Rechtsprechung (u.a. die "Sporthosen"-Entscheidung des BGH) nicht anwendbar sei. Das OLG Hamburg habe bereits mehrfach (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240 - Super Mario; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 - Miss 17) entschieden, dass ein Geschäftsführer auch persönlich haften könne, wenn er keine Kenntnis habe.

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