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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Betroffener kann eigenen DSGVO-Unterlassungsanspruch geltend machen

Ist eine Person von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung betroffen, so kann sie vor Gericht eigene datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Die DSGVO entfaltet diesbezüglich keine Sperrwirkung (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.10.2020 - Az.: 2-03 O 356/20).

Die Klägerin war Mieterin. Die Beklagte hing den Mietvertrag öffentlich aus. Hierin sah die Klägerin eine Datenschutzverletzung und ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutz dagegen vor.

Das LG Frankfurt a.M. bejahte einen Unterlassungsanspruch aufgrund einer DSGVO-Verletzung.

Insbesondere sei die Klägerin berechtigt, ihr Begehren gerichtlich geltend zu machen. Die DSGVO entfalte insofern keine abschließende Regelung:

"Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Betroffene auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt sind (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 587; LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19; Ehmann/Selmayr-Kamann/Braun, Art. 21 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 79 Rn. 1, 15a; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 79 Rn. 17; Paal/Pauly/Martini, 2. Aufl. 2018 Rn. 12, DS-GVO Art. 79 Rn. 12; MAH-ArbR-Dendorfer-Ditges, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 259)."

Da es für die Veröffentlichung des Mietvertrages keine sachliche Berechtigung gab, sah das Gericht die Klägerin in ihren Rechten verletzt:

"Der Antragsgegner kann sich für die Verwendung der Daten auch nicht auf einen der Gründe in Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Der Aushang der Daten des Mietvertrags ist nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt.

Dass der Antragsgegner sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich."

 

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