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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Beweislast für Mail-Account-Inhaber liegt beim Spam-Abmahner

Wer eine andere Person wegen einer unerlaubten E-Mail-Werbung abmahnt, muss nachweisen, dass er auch Inhaber des betreffenden E-Mail-Accounts ist. Macht er lediglich pauschale oder allgemeine Ausführungen ohne ein konkretes Beweisangebot, so ist der Anspruch abzulehnen <link http: www.online-und-recht.de urteile fehlende-aktiv-legitimation-bei-spam-abmahnung-oberlandesgericht-hamm-20141209 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Beschl. v. 09.12.2014 - Az.: 9 U 73/14).

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen unerlaubter E-Mail-Werbung ab. In der Vergangenheit war ein Dritter Inhaber des betreffenden Mail-Accounts. An diesen war die Nachricht gerichtet. Die Klägerin trug vor, sie habe den Mail-Zugang übernommen. Obgleich die Beklagte dies bestritt, bot die Klägerin keine weiteren Nachweise an.

Das OLG Hamm stufte dies als nicht ausreichend ein, um einen Unterlassungsanspruch wirksam durchsetzen zu können. Die Beweislast für die Inhaberschaft an dem Mail-Account treffe die Klägerin. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen.

Darüber hinaus wäre es im vorliegenden Fall ohnehin unbillig, die Beklagte haften zu lassen, so die Richter. Übernehme nämlich eine dritte Person eine bereits bestehende E-Mail-Adresse und erhalte sie dann eine ungewünschte, an den ursprünglichen Account-Inhaber gerichtete Mail, stehe ihr kein Unterlassungsanspruch zu, wenn der Versender die Mail-Adresse - wie im vorliegenden Fall - zukünftig sperrt. Es wäre unverhältnismäßig, den Versender für den ihm unbekannten Account-Übergang an die dritte Person haften zu lassen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Bereits vor kurzem hat das LG Ulm <link http: www.online-und-recht.de urteile spam-abmahner-muss-legitimation-an-e-mail-adresse-nachweisen-landgericht-ulm-20141009 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.10.2014 - Az.: 1 S 74/14) in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass ein Betroffener, der Ansprüche wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend macht, nachweisen muss, dass er auch Inhaber des betreffenden E-Mail-Account. An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, der Ausdruck zwischen dem Betroffenen und seiner Anwältin sind hierfür nicht ausreichend <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Göppingen, Urt. v. 30.04.2014 - Az.: 3 C 1356/13).

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