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Kategorie: Onlinerecht

LG Ulm: Spam-Abmahner muss Besitz an E-Mail-Account belegen

Macht ein Betroffener Ansprüche wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend, muss er nachweisen, dass er auch Inhaber des betreffenden E-Mail-Accounts ist <link http: www.online-und-recht.de urteile spam-abmahner-muss-legitimation-an-e-mail-adresse-nachweisen-landgericht-ulm-20141009 _blank external-link-new-window>(LG Ulm, Beschl. v. 09.10.2014 - Az.: 1 S 74/14).

Der Kläger machte angebliche Ansprüche wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend. Abgemahnt wurde eine unserer Mandantinnen. Da die betreffende E-Mail-Adresse einen gänzlich anderen Vor- und Nachnamen hatte als der Kläger, wurde die Inhaberschaft an dem E-Mail-Account bestritten.

Das AG Göppingen, das erstinstanzlich zuständig war, forderte die Klägerseite, die anwaltlich vertreten war, fristgebunden auf, entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Kläger ließ die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen und legte erst in der mündlichen Verhandlung einen aktuellen E-Mail-Verkehr zwischen zwischen sich und seiner Anwältin vor.

Dies ließ das Gericht nicht ausreichen. Denn dieser Beleg alleine reiche nicht aus, die Inhaberschaft an dem E-Mail-Account nachzuweisen, so das Amtsgericht. Genauso gut hätte die Nutzung mit Berechtigung des tatsächlichen Inhabers geschehen können. Erforderlich wäre gewesen, dass der Kläger entsprechende Nachweise, z.B. die Bestätigung durch seinen E-Mail-Provider (hier: GMX) vorlegt. Das AG Göppingen wies darauf hin die Klage ab <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Göppingen, Urt. v. 30.04.2014 - Az.: 3 C 1356/13).

Der Kläger ging in Berufung, legte jedoch weiterhin keine ausreichenden Nachweise vor. Insbesondere behauptete seine Anwältin, die Möglichkeit bei GMX nachzufragen, gebe es nicht. Einen Nachweis zu führen, so die Anwältin, sei nahezu unmöglich bei der heutigen E-Mail-Technik.

In einem Hinweisbeschluss hat das LG Ulm <link http: www.online-und-recht.de urteile spam-abmahner-muss-legitimation-an-e-mail-adresse-nachweisen-landgericht-ulm-20141009 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 09.10.2014 - Az.: 1 S 74/14) darauf hingewiesen, dass es die Berufung einstimmig zurückweisen wird, da die Sache vollkommen aussichtslos sei.

Der vorgelegte E-Mail-Verkehr sei für die Inhaberschaft an dem E-Mail-Account gerade nicht ausreichend. Es hätte der Vorlage weiterer Nachweise bedurft. Dieser Pflicht sei der Kläger nicht nachgekommen.

Auf diesen Hinweis hin nahm der Kläger die Berufung zurück, so dass die Entscheidung des <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Göppingen, Urt. v. 30.04.2014 - Az.: 3 C 1356/13) rechtskräftig ist.

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