Die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Sperrung bzw. Kündigung eines Social-Media-Accounts gegeben sind, trägt der jeweilige Betreiber (hier: Meta für einen Facebookzugang) (OLG Dresden, Urt. v. 12.12.2023 - Az.: 4 U 1049/23).
Der betroffene User wehrte sich gegen die Sperrung seines Facebook-Accounts.
Facebook trug pauschal vor, der Nutzer habe Nacktdarstellungen veröffentlicht und damit die Nutzungsbedingungen verletzt. Eine weitergehende Darstellung sei jedoch nicht möglich, weil die Beiträge dauerhaft gelöscht worden seien.
Dies ließ das OLG Dresden nicht ausreichen und verurteilte Meta zur Reaktivierung des Accounts.
Die Beweislast, dass bestimmte Gründe für die Sperrung und/oder Kündigung gegeben seien, trage Meta:
"Darüber hinaus hat die Beklagte zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte hat sich zur Begründung eines Verstoßes des Klägers gegen ihre Gemeinschaftsstandards darauf beschränkt, einen Verstoß gegen das Verbot von Nacktdarstellung und sexueller Ausbeutung von Kindern zu behaupten. Dies reicht nicht aus. Es besteht weder ein Screenshot des vom Kläger veröffentlichten Beitrages noch hat die Beklagte den Inhalt des Beitrages konkret dargestellt.
Es obliegt nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen der Beklagten, die sich auf einen Verstoß gegen ihre Gemeinschaftsstandards durch den Kläger beruft, vorzutragen und zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die dauerhafte Deaktivierung des Nutzerkontos borgelegen hat.
Insoweit kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts München vom 22.08.2019 (18 U 1319/19, Anlage B35) stützen. Der maßgebliche Abschnitt verhält sich nicht zur dauerhaften Deaktivierung, sondern betrifft die Darlegungs- und Beweislast des Gesamtkontextes als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung."
Und weiter:
"Unabhängig davon ist nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, der sich auf bestimmte Tatsachen stützt (Verstoß gegen Gemeinschaftsstandards, Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung) darlegungs- und beweisbelastet. Die Beweislast für den Kündigungsgrund liegt beim Kündigungsberechtigten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19 - juris).
Unabhängig hiervon wäre es dem Kläger angesichts der Pauschalität der Vorwürfe auch gar nicht möglich, die Vorwürfe der Beklagten zu widerlegen und die negative Tatsache, nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen zu haben, zu beweisen.
Soweit die Beklagte behauptet, ihr sei kein weiterer Vortrag möglich, weil der Beitrag unwiederbringlich und vollständig gelöscht worden sei, hat sie den Umstand, dass ihr weder ein schlüssiger Vortrag noch ein Beweisantritt möglich ist, selbst herbeigeführt."
Zusätzlich hatte der Kläger für die unerlaubte Sperrung auch einen DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO beansprucht. Den lehnten die Richter aber mangels Schadens ab:
"Einen Schadensersatzanspruch kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf Art. 82 DSGVO stützen.
Dieser hängt von einer Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO ab. Erforderlich ist daneben ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und einem konkreten Schaden (so EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - C - 300/21, Rdnr. 36 - juris).
Für einen immateriellen Schaden besteht ein Nachweiserfordernis durch die betroffene Person (…). Der Schaden muss tatsächlich und sicher entstanden sein (…). Dazu ist - wie bereits ausgeführt - nichts vorgetragen worden.
Der bloße Datenverlust stellt keinen Schaden dar (…). Der Kontrollverlust über die Daten stellt keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar (…)."