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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Unzulässige Fax-Werbung auch bei Kontaktaufnahme durch Patientendienstleister (DiGA)

Fax-Werbung für Gesundheits-Apps an Ärzte bleibt auch mit Patientenzustimmung unzulässig, da sie unzumutbar belästigt und werbend wirkt.

Ein Fax zur Bewerbung einer Gesundheits-App an Arztpraxen ist unzulässig, auch wenn die Kontaktaufnahme im Namen des Patienten erfolgt (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.11.2025 - Az.: 6 U 130/24).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte das verklagte Unternehmen ein Fax an eine Arztpraxis versandt, um für seine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) zur Adipositas-Therapie zu werben. Der Patient hatte der Kontaktaufnahme durch das Unternehmen im Vorfeld zugestimmt.

Das Fax enthielt unter anderem eine Verordnungsvorlage, Informationen zur App und Hinweise auf ärztliche Abrechnungsmöglichkeiten. 

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung, da es sich ihrer Meinung nach um unzulässige Werbung per Fax handele.

Das LG Potsdam (Urt. v. 26.11.2024 - Az.: 52 O 70/24) entschied in der erster Instanz zugunsten der Klägerin und sah in dem Fax eine unzulässige Werbung.

Im Rahmen der Berufung schloss sich das OLG Brandenburg dieser Meinung an.

Die Fax-Werbung sei unerlaubt erfolgt.

Auch wenn das Unternehmen vortrage, im Namen des Patienten zu handeln, gehe der Inhalt der Nachricht über eine reine Informationsweitergabe hinaus. 

Entscheidend sei, dass es auch auf finanzielle Vorteile für Ärzte hinweise und ein Informationsblatt über das Produkt enthalte. Solche Elemente zielten darauf ab, den Absatz der Gesundheitsanwendung zu fördern.

Auch wenn der Patient zugestimmt habe, könne dies keine Einwilligung des Arztes in Werbung ersetzen. Der Arzt werde durch das Fax unzumutbar belästigt, da keine Zustimmung vorliege. Auch rechtliche Informationspflichten rechtfertigten nicht den Versand per Fax ohne Zustimmung:

“Auch wenn ein Arzt möglicherweise mit dem Abrechnungssystem für DiGAs nicht vertraut sein sollte und die entsprechende Information begrüßt und der in Aussicht gestellte finanzielle Vorteil gering ist, beseitigt dies die dargestellte werbende Wirkung nicht. Denn durch diesen Hinweis wird die Aufmerksamkeit des Lesers zusätzlich auf das Angebot der Beklagten gelenkt. Wenn aber eine Information den Zweck verfolgt, Dritte auf ein Unternehmen und die von ihm angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, ist der Tatbestand der Werbung bereits erfüllt. Besondere, die Leistung beschreibende oder hervorhebende Aussagen sind dafür nicht erforderlich (…).”

Und weiter:

“Nicht zu folgen ist der Beklagten in der Annahme, die Nutzung des Telefaxanschlusses des Arztes sei im Hinblick auf die zulässige Übermittlung des Patientenanliegens insgesamt als gerechtfertigt anzusehen, denn es läge allenfalls ein werblicher Nebeneffekt vor.”

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