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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Kaiserslautern: Bewerbung als Hersteller bereits zulässig, wenn Hersteller iSd. ProdSG

Ein Unternehmen darf sich als Hersteller bezeichnen, wenn es rechtlich nach dem Produktsicherheitsgesetz als solcher gilt, auch bei Fremdfertigung.

Ein Unternehmen darf sich in der Werbung bereits dann als Hersteller bezeichnen, wenn es im rechtlichen Sinne Hersteller nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist (Urt. v. 27.09.2024 - Az.: HK O 15/23).

Die Beklagte bezeichnete sich im Geschäftsverkehr und in der Werbung als “Hersteller" von Röntgenanlagen. Auf den Produkten fand sich auch ihr Firmenname. 

Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, da sie anzweifelte, dass die die Beklagte die Geräte tatsächlich selbst herstelle. Vielmehr würden Dritten diese anfertigen, sodass die Beklagte keine Herstellerin sei.

Das LG Kaiserslautern wies die Klage ab.

Es könne dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Geräte selbst herstelle oder durch Dritte anfertigen lasse.

Denn ein Unternehmen dürfe sich in der Werbung bereits dann als Hersteller ausgeben, wenn es im rechtlichen Sinne Hersteller nach dem ProdSG sei.

Dies sei hier zu bejahen, da die Röntgenanlagen unter ihrem Namen vertrieben würden (§ 2 Nr. 15a) ProdsG). Somit sei sie nach dem ProdSG im rechtlichen Sinne der Hersteller.

Somit dürfe sich die Beklagte auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Hersteller bezeichnen:

"Soweit sich die Klägerin daran stört, dass die Beklagte in Kaiserslautern keine Qualitätskontrollanlagen herstellt, ist dies unerheblich. 

Denn aus den Definitionen in Art. 2 Nr. 3 VO (EG) 765/2008 und § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG folgt, dass Herstellung auch den Vertrieb umfasst, welcher unstreitig durch die Beklagte durchgeführt wird. 

So wird der Hersteller in § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG als jede natürliche oder juristische Person definiert, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt.

Diese Beschreibung trifft auch nach dem Vortrag der Klägerin auf die Beklagte zu."

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