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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Bewusst irreführende Post-Werbung ist unzumutbare Belästigung

Ein postalisches Werbeschreiben, das bewusst irreführende Angaben enthält und das nicht  sofort und unmissverständlich als Werbung erkennbar ist, ist eine unzumutbare Belästigung iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 UWG <link http: www.online-und-recht.de urteile postalisches-werbeschreiben-mit-irrefuehrenden-angaben-ist-wettbewerbswidrig-kammergericht-berlin-20150619 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 19.06.2015 - Az.: 5 U 7/14).

Die Beklagte warb für ihr Produkt, ein Nahrungsergänzungsmittel, mittels Post-Werbung.

Verbraucher erhielten einen Briefumschlag, der auf der Vorderseite u. a. die teilweise farblich gestalteten Hinweise "Zustellungs-Hinweis (...) Zustell-Nr. (...) Vertraulicher Inhalt Schnelle Antwort erbeten Bitte sofort prüfen", "Express-Sendung Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!" sowie "TNT Post INFO" enthielt.

Auf der Rückseite des Umschlags befanden sich der Hinweise "Express Eilige Terminsache! Höchst wichtiger Inhalt!".

Die Richter werteten dies als einen Fall der unzumubaren Belästigung nach <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 UWG.

Grundsätzlich sei postalische Werbung ohne Einverständnis des Verbrauchers in Deutschland erlaubt. Im vorliegenden Fall liege der Sachverhalt jedoch ausnahmsweise anders. Hier sei das Handeln wettbewerbswidrig.

Durch die äußere Aufmachung werde der Empfänger bewusst getäuscht. Durch die Angaben "Zustellungs-Hinweis (...) Vertraulicher Inhalt", "Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!" sowie "Eilige Terminsache!" erwecke das Schreiben den Eindruck, es handle sich um eine wichtige, vertrauliche Nachricht, dem der Verbraucher besondere Aufmerksamkeit schenken müsste. 

Auch nach Öffnen des Briefes werde der Werbecharakter des Schreibens nicht erkennbar, denn die Werbung sei äußerlich als neutrales Informationsschreiben getarnt. Erst bei näherem Lesen werde dem Betrachter klar, dass es sich hier um Werbung handle.

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